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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Place of publication:
Hamburg
Publisher:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
hamburg
Publication year:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 189 — 
Mitglieder des Bürgerausschusses sind berechtigt, eine Wahl zum 
bürgerlichen Mitgliede einer Verwaltungsdeputation, zum Handels- 
richter, zum nicht rechtsgelehrten Mitgliede der Vormundschaftsbehörde 
und der Schätzungskommission für Expropriationsstreitigkeiten, zum 
Mitgliede der Handels= und der Gewerbekammer und zum Schätzungs- 
bürger abzulehnen. 
III. RZuständigkkeit des Bürgerausschusses. 
8 51. 
1. Der Bürgerausschuß ist befugt, auf Antrag des Senats außer- 
ordentliche, im Budget nicht aufgeführte Ausgaben bis zu dem bei Be- 
liebung des Budgets für unvorhergesehene Ausgaben festgestellten 
Gesamtbetrag, sowie solche, nicht schon im regelmäßigen Gange der 
Verwaltung liegende Veräußerungen von Staatsgut, welche den Be- 
trag von M. 5000 nicht übersteigen, an Stelle der Bürgerschaft 
mitzugenehmigen. 
Verf. Art. 84, Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 77, 
Vormundschaftsordnung von 1883, Art. 97, Expropriationsgesetz von 1886, 8 16, 
Abs. 7, Gesetz betreffend die Handelskammer von 1880, 8 6, Gesetz betreffend die 
Gewerbekammer von 1872, § 9, Verwaltungsgesetz § 34, Abs. 3. 
* Verf. Art. 60, 1. — In Lübeck übt der Bürgerausschuß nach Art. 69 der 
Verfassung „die Befugnisse der Bürgerschaft aus, wenn es sich handelt: 
1. um Geldbewilligungen, welche in dem einzelnen Falle oder, wenn in einem 
und demselben Kalenderjahr mehrmals für denselben Zweck beantragt, in ihrer 
Gesamtheit die Summe von M. 6000 einmaliger Ausgabe oder von M. 300 
jährlicher Ausgabe nicht überschreiten, sofern nicht im einzelnen Falle die Geld- 
bewilligung der Entscheidung einer anderen Frage vorgreift, welche verfassungsmäßig 
zur Mitgenehmigung der Bürgerschaft zu verstellen ist; 
2. um Verwendung der bereits im Staatsbudget ausgesetzten Summen, soweit 
nicht die einzelnen Behörden zur Verwendung dieser Summen berechtigt sind; 
. 3. um den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken für den Staat, 
die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, die öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten 
und die Privatstiftungen, soweit damit nicht ein Erwerb oder Aufgeben von Hoheits- 
rechten verbunden ist und das Grundstück nicht einen höheren Wert hat als von 
M. 12000; » 
4. um Anderungen in der Verwaltung oder in der Benutzung des Eigen. 
tums des Staates, der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, der öffentlichen
	        

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