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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Selbstverwaltung. Oberste Verwaltungsbehörde. § 53.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • 1. Selbstverwaltung. Oberste Verwaltungsbehörde. § 53.
  • 2. Die Verwaltungsabteilungen. § 54.
  • 3. Die Deputationen. § 55
  • 4. Handels- und Gedwerbekammer. § 56.
  • 5. Weitere Organe der Selbstverwaltung. § 57.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Neunter Abschnitt. 
Die Staatsverwaltung. 
  
I. Die Organisation der Verwaltung. 
1. Selbstverwaltung. Oberste Verwaltungsbehörde. 
8 53. 
Die hamburgische Verwaltung hat sich aus kleinen Anfängen all- 
mählich zu größerem Umfange entwickelt. In alter Zeit beruhte sie 
ausschließlich auf dem System der Selbstverwaltung, und noch gegen- 
wärtig ist der letzteren in Hamburg, wie in den beiden anderen freien 
Städten, ein besonders großer Spielraum gewährt. Dessenungeachtet 
aber giebt es jetzt neben den Inhabern von Verwaltungs-Ehrenämtern 
eine Reihe höherer Verwaltungsbeamten, und die Zahl derselben wird 
jedenfalls mit der Zeit noch sehr erheblich vermehrt werden müssen. 
An der Spitze der gesamten Verwaltung steht der Senat. Die 
Funktionen, welche diesem als der obersten Verwaltungsbehörde obliegen, 
sind bereits oben (8 28) aufgeführt. 
2. Die Verwaltungsabteilungen. 
8 54. 
Die gesamte, dem Plenum des Senats unterstellte Verwaltung 
zerfällt in eine Reihe von Verwaltungsabteilungen. Die Zahl 
derselben beträgt jetzt zehn. (I. Finanzen, II. Handel und Gewerbe, 
III. Bauwesen, IV. Militärwesen, V. Unterrichtswesen, VI. Justiz- 
wesen, VII. Polizei und andere innere Angelegenheiten, VIII. Offentliche
	        

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