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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Place of publication:
Hamburg
Publisher:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
hamburg
Publication year:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Deputationen. § 55
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Zusammensetzung der Deputationen
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • 1. Selbstverwaltung. Oberste Verwaltungsbehörde. § 53.
  • 2. Die Verwaltungsabteilungen. § 54.
  • 3. Die Deputationen. § 55
  • a. Zusammensetzung der Deputationen
  • b. Stellung der Deputationsmitglieder
  • c. Stellung und Geschäftskreis der Deputationen.
  • d. Verfahren in den Deputationen
  • 4. Handels- und Gedwerbekammer. § 56.
  • 5. Weitere Organe der Selbstverwaltung. § 57.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 201 — 
seiner Mitglieder vertreten. Der Senat bestimmt ferner, welches der 
senatorischen Mitglieder einer Deputation den Vorsitz in derselben zu 
führen hat. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle von einem 
anderen senatorischen Mitgliede der Deputation resp. von einem anderen 
dazu beauftragten Senatsmitgliede vertreten. An Stelle seiner Mit- 
glieder kann der Senat auch Syndici und Senatssekretäre zu sena- 
torischen Deputationsmitgliedern ernennen; doch können dieselben nicht 
den Vorsitz in der Deputation führen. Der Senat kann jederzeit 
einen Wechsel in den Personen eintreten lassen. 
II. Nicht senatorische Mitglieder. Die Zahl derselben ist 
in den einzelnen Deputationen eine sehr verschiedene. Doch ist sie 
immer erheblich größer als die der senatorischen Mitglieder. 
1. Unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewählte 
Mitglieder. Dieselben bilden die bei weitem überwiegende Zahl 
der nicht senatorischen Mitglieder. Ihre Wahl geschieht in folgender 
Weise: Die betr. Deputation, für die eine Neuwahl zu erfolgen hat, 
stellt einen Wahlaufsatz von drei Namen für jede erledigte Stelle auf. 
Die senatorischen Mitglieder der Deputation nehmen jedoch an der 
Entwerfung des Aufsatzes nicht teil. Der Wahlaufsatz der Deputation 
geht hierauf erst an den Senat, dann an den Präsidenten der Bürger- 
schaft und dann an den Bürgerausschuß, welcher das Recht hat, durch 
einen mit mindestens Zweidrittel-Majorität gefaßten Beschluß den 
drei Namen für jede einzelne Stelle einen vierten hinzuzufügen. Nach- 
dem er von diesem Rechte Gebrauch gemacht oder aber — wie in der 
Regel — erklärt hat, daß er von demselben nicht Gebrauch zu machen 
beschlossen, erfolgt die Wahl aus dem Aufsatze von je drei oder vier 
Personen durch die Bürgerschaft mit relativer Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die öffentliche Bekanntmachung 
der erfolgten Wahl geschieht durch den Senat.3 
6 Ausgeschlossen von der Wählbarkeit zum bürgerlichen Mitgliede 
einer Deputation sind alle, welche nicht zur Bürgerschaft wählbar sind 
1 Verf. Art. 85. 
*Verwaltungsgesetz 8 3, Abs. 2. 
Verf. Art. 52, Geschäftsordnung der Bürgerschaft 8 65, Verwaltungsgesetz 
§ 4, Ab. 2.
	        

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