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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Place of publication:
Hamburg
Publisher:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
hamburg
Publication year:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 221 — 
Bewilligung angeben, auf welche der zu erhebende Betrag zu verrechnen 
ist. Auf eine Anweisung, welche den vorstehenden Erfordernissen nicht 
entspricht, darf die Finanzdeputation keine Zahlung leisten. Ebenso— 
wenig darf dieselbe natürlich auf eine Rubrik des Budgets oder eine 
anderweitige verfassungsmäßige Bewilligung mehr als die bewilligte 
Summe auszahlen. 
Die Verwaltungsbehörden oder Gerichte dürfen die von ihnen 
aus der Hauptstaatskasse erhobenen Summen nur für diejenigen Zwecke 
verwenden, für welche sie erhoben sind. Der etwaige Minderverbrauch 
in speciellen Rubriken fällt an die Hauptstaatskasse zurück; zu einer 
beabsichtigten Mehrverwendung für specielle Rubriken ist ausdrückliche 
Nachbewilligung erforderlich.? 
Alle die Staatskasse verbindlich machenden Kontrakte sind von 
der Finanzdeputation abzuschließen. 
Alle Verkäufe oder Verpachtungen von Staatseigentum müssen 
durch öffentliche Licitation an den Meistbietenden, mit Vorbehalt der 
Ratihabition des letzten Gebots seitens des Senats und der Finanz- 
deputation, geschehen, sofern nicht in einzelnen Fällen besondere und sehr 
erhebliche Gründe des öffentlichen Interesses gegen eine öffentliche 
Submission eintreten, in welchen Fällen auf übereinstimmende Meinung 
des Senats und der Finanzdeputation Ausnahmen von der Regel der 
Submission gemacht werden können. 
Alle Lieferungen für öffentliche Rechnung und alle öffentlichen 
Arbeiten und Bauten, deren Kosten über M. 360 betragen, sind 
nach einem bestimmten Anschlage öffentlich an den Mindestnehmenden 
zu licitieren. Eine Ausnahme von dieser Regel kann in einzelnen 
Fällen, wo eine besonders schnelle oder auch in Hinsicht auf die öffent- 
liche Sicherheit eine ganz vorzüglich sorgfältige und zuverlässige 
Verwaltungsgesetz § 19. Verschiebungen sind demnach nur innerhalb einer 
Rubrik, nicht von einer Rubrik in die andere zulässig. Im Art. 92 der Ver- 
fassung heißt es: „Die Behörde, welche die Hauptstaatskasse zu verwalten hat, 
darf niemals einer anderen Behörde eine größere Summe auszahlen, als dieser 
letzteren verfassungsmäßig bewilligt ist. Ausnahmsbestimmungen für die Anfangszeit 
des Rechnungsjahres, falls das Budget alsdann noch nicht festgestellt sein sollte, 
bleiben der Gesetzgebung vorbehalten." (Vgl. oben S. 138.) 
2 Verwaltungsgesetz § 19 u. 20. 
3 Verwaltungsgesetz § 23.
	        

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