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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Elfter Abschnitt. 
Die Gemeindeverwaltung. 
  
863. 
Nach Art. 1 der hamburgischen Verfassung besteht „die freie 
und Hansestadt Hamburg“ aus der Stadt Hamburg und dem mit 
derselben verbundenen Gebiet. 
Wie dies bei einem Stadtstaat nicht anders sein kann, bildet die 
Stadt historisch und politisch den Kern und den eigentlichen Lebens- 
nerv des Staates. In alter Zeit war sie sogar die absolute 
Herrscherin über das ihr unterworfene Landgebiet. Der Rat und die 
Mitglieder der bürgerlichen Kollegien wurden ausschließlich aus inner- 
halb der Stadt wohnenden Stadtbürgern gebildet, und die Erb- 
gesessenheit, d. h. das Recht zum Besuche der Erbgesessenen Bürgerschaft, 
stand nur den Grundeigentümern der Stadt, und auch später seit 1712) 
daneben nur den in der Stadt „mit eigenem Feuer und Herd wohn- 
haften“ Eigentümern ländlicher Grundstücke zu. (S. oben 8 32.) 
Diese ungerechte Behandlung der Bewohner des Landgebiets ist 
durch die Verfassung von 1860 beseitigt; noch immer aber prägt sich 
die dominierende Bedeutung der Stadt darin aus, daß zwischen An- 
gelegenheiten des Staates und der Stadt Hamburg staatsrechtlich kein 
Unterschied gemacht wird, sodaß die Behörden und sonstigen Organe 
des Staates (Senat, Bürgerschaft, Bürgerausschuß, Verwaltungs- 
abteilungen, Deputationen u. s. w.) zugleich auch für die Stadt zu 
fungieren haben, und auch das Budget und das Vermögen des Staates 
und der Stadt identisch sind.7 
1 Im Art. 97 der Verfassung heißt es: „Die Gemeinde-Angelegenheiten 
der Stadt Hamburg werden in derselben Weise wie die Angelegenheiten des 
Staates von Senat und Bürgerschaft geleitet, soweit das Gesetz nicht etwas
	        

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