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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Place of publication:
Hamburg
Publisher:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
hamburg
Publication year:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 250 — 
worden ist.: Die einzige Besonderheit, die ihm belassen worden, ist 
seine von der städtischen getrennte Armenverwaltung. 
An die Stadt und die ehemaligen Vorstädte aber hat sich dann 
in einem weiteren Umkreise allmählich eine größere Anzahl von jetzt 
mehr oder weniger städtisch bebauten Vororten geschlossen. (Die 
Zahl derselben beträgt jetzt 15.) 
Diese Vororte gehören noch immer eigentlich zum Landgebiet, 
sind aber im Laufe der Zeit immer mehr in den Bereich der städtischen 
Verwaltung gezogen. Insbesondere ist 1875 die Kompetenz der 
städtischen Polizeibehörde ihrem ganzen Inhalte nach auf sie aus- 
gedehnt. Ferner sind sie 1877 der städtischen Unterrichtsverwaltung 
unterstellt.“ Sovweit jedoch nicht das Gegenteil ausdrücklich bestimmt 
worden, ist die Verwaltung in den Vororten Sache der dem betr. 
Teil des Landgebiets vorgesetzten Landherrenschaft.5 
8 64. 
I. Das Landgebiet zerfällt in vier Landherrenschaften (der 
Geestlande, der Marschlande, Bergedorf und Ritzebüttel). An der Spitze 
derselben stehen je ein erster und ein zweiter (stellvertretender) Landherr. 
Die Kompetenz der einzelnen Landherren resp. der ihnen unterstellten 
Centralbehörden (der Landherrenschaften), welche sämtlich in der Stadt 
Hamburg ihren Sitz haben, ist eine keineswegs gleichartige. Die der 
Landherrenschaft Bergedorf unterscheidet sich von derjenigen der Land- 
herrenschaften der Geest= und der Marschlande dadurch, daß ihr eine 
1 Gesetz betr. Reorganisation der Polizeiverwaltung und was dem anhängig 
vom 25. Okt. 1875, 8§ 3. 
: St. Pauli bildet einen besonderen Ortsarmenverband. Die Kosten seiner 
Armenverwaltung und die der Armenverwaltung der Vororte werden aus der 
allgemeinen Staatskasse bestritten. 
Gesetz vom 25. Okt. 1875, § 1, Abs. 2. 
Gesetz betr. das Schulwesen in den Vororten vom 14. Mai 1877, § 1. 
5 „In den Vororten behalten in nicht polizeilichen Sachen die Landherren- 
schaften ihre bisherige Kompetenz, soweit dieselbe nicht gesetzlich auf andere Be- 
hörden übertragen wird.“ (Gesetz vom 15. Okt. 1875, § 4.) 
Thatsächlich haben die Landherrenschaften fast in allen Zweigen der Ver- 
waltung der Vororte ihre Zuständigkeit verloren. Eine vollständige Vereinigung 
der Vororte mit der Stadt wird voraussichtlich schon in allernächster Zeit erfolgen.
	        

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