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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 272 — 
II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. 
8 68. 
1. Das Recht der Freizügigkeit ist mit gewissen Beschränkungen 
reichsgesetzlich gesichert. Jeder Reichsangehörige hat (abgesehen von 
den oben S. 31 f. genannten Ausnahmen) das Recht, seine Entlassung 
aus dem Staats= und Reichsverbande zu fordern. Er kann ferner 
(abgesehen von gewissen, aus seinem Militär= oder Beamtenverhältnis 
sich ergebenden Ausnahmen resp. Beschränkungen) unter Beibehaltung 
der Reichsangehörigkeit seinen Wohnsitz im Auslande nehmen. Er hat 
endlich das Recht, innerhalb des Reichsgebietes an jedem Orte sich 
aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine Wohnung oder ein Unter- 
kommen sich zu verschaffen imstande ist, und an jedem Orte Grundeigen- 
tum aller Art zu erwerben. Beschränkungen dieser Niederlassungsfreiheit 
bestehen nur für Unterstützungsbedürftige, für bestrafte Verbrecher unter 
bestimmten Umständen, für Jesuiten und entsetzte Geistliche unter ge- 
wissen Voraussetzungen, sowie für Wehrpflichtige, welche vor erfüllter 
aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppenteile beurlaubt sind. 
Das Recht der freien Niederlassung erstreckt sich ferner nicht auf 
die Ausländer, soweit nicht Staatsverträge andres bestimmen. In 
Hamburg sind die Polizeibehörden befugt, soweit nicht Gesetze oder 
Staatsverträge entgegenstehen, Personen, welche dem hamburgischen 
Staate nicht angehören, aus demselben zu verweisen, falls sie dies 
im öffentlichen Interesse für erforderlich erachten.? 
2. Die Gewerbefreiheit. Nach der Reichsgewerbeordnung 
vom 21. Juni 18698 steht der Betrieb eines Gewerbes jedermann 
1 Vgl. G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, § 219; Seydel, Die Sicherheits- 
polizei, in Schönberg's Handbuch der Polit. Okonomie, 2. Aufl., Bd. III, S. 792 f.. 
* Verhältnisgesetz 8 23. 
3 Vgl. hamburgische Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 
3. Sept. 1869, hamburgische Bekanntmachung betr. das Rekursverfahren in Ge 
werbesachen vom 8. Dez. 1869, hamburgische Verordnung betr. den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen vom 22. Dez. 1869, hamburgische Verordnung wegen Ausführung 
des Gesetzes vom 17. Juli 1878 betr. Abänderung der Gewerbeordnung vom 20. 
Dez. 1878, hamburgische Bekanntmachung betr. Ausführung des Reichsgesetzes 
über Abänderung der Gewerbeordnung vom 22. Jan. 1879, und einzelne nicht
	        

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