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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Place of publication:
Hamburg
Publisher:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
hamburg
Publication year:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 273 — 
(auch Ausländern) frei, soweit nicht im öffentlichen Interesse ansdrück- 
lich Befähigungsnachweise oder Konzessionen vorgeschrieben sind. 
3. Die Verehelichungsfreiheit ist reichsgesetzlich nur für 
Militärpersonen beschränkt. (Reichsmilitärgesetz 8 40 u. 60, No. 4.) 
Landesgesetzliche Beschränkungen giebt es in Hamburg nicht. 
III. Freiheit der geistigen Bewegung. 
§ 69. 
1. Die Religionsfreiheit ist durch die Reichsgesetzgebung und 
durch den Art. 5 der hamburgischen Verfassung gesichert (s. oben 
S. 261 f.). 
2. Die Preßfreiheit. Die Zensur ward in Hamburg im 
März 1848 aufgehoben. Im Oktober 1849 folgte ein umfangreiches 
Preßgesetz. Jetzt ist diese Materie durch das Reichspreßgesetz vom 
7. Mai 1874 allgemein geregelt. Doch ist nach Art. 30, Abs. 2 
des letzteren das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das 
öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche un- 
entgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen 
zu erlassen, unberührt geblieben. In Hamburg gelten in dieser Be- 
ziehung folgende Vorschriften: 
Anschlagezettel und Plakate, insoweit sie nicht von öffentlichen 
Behörden ausgehen oder von der Polizei erlaubt werden, dürfen nur 
Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, Verkäufe, Auktionen, gestohlene, 
verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nachrichten für den 
gewerblichen Verkehr enthalten. Das Anheften von Zeitungen und 
Extrablättern an den Straßen ist nicht gestattet. 
Die Ubertretung dieser Vorschriften wird mit Gefängnis von 
aufgehobene Bestimmungen des hamburgischen Gewerbegesetzes vom 7. Nov. 
1864. (Durch das letztgenannte Gesetz wurde in Hamburg die Gewerbefreiheit 
eingeführt.) 
*- 1 Das sog. Plakatwesen wurde der Landesgesetzgebung überwiesen, weil man 
sich über eine reichsgesetzliche Regelung desselben nicht zu einigen vermochte. Vgl. 
v. Liszt, Das Reichspreßgesetz, 1880, S. 56 f. 
* Preßgesetz vom 5. Okt. 1849, 8 9, 10, 28 u. 50, Bekanntmachung betr. 
das Reichsgesetz über die Presse vom 1. Juni 1874. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 18
	        

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