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Das Hamburgische Staatsrecht.

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fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Frühere Zusammensetzung. § 16.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • 1. Frühere Zusammensetzung. § 16.
  • 2. Jetzige Zusammensetzung. § 17.
  • 3. Früheres Wahlverfahren. § 18.
  • 4. Jetziges Wahlverfahren. § 19 u. 20.
  • 5. Verpflichtung zur Annahme der Wahl § 21 u. 22.
  • 6. Amtsdauer der Senatsmitglieder. § 23.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 55 — 
und aus 11 graduierten und 13 nicht graduierten Ratsherren 
bestehen solle. Bezüglich der nicht graduierten Mitglieder des Rats 
war seit 1663 bestimmt, daß unter ihnen stets einige sein sollten, 
„welche des Kauff- und Seehandels woll kundig seyn.“ Thatsächlich 
waren dieselben in neuerer Zeit ausschließlich Kaufleute (d. h. Groß- 
kaufleute.) An dieser Zusammensetzung des Rats ward bis zur Ein- 
führung der neuen Verfassung festgehalten. 
2. Jetzige Zusammensetzung. 
8 17. 
Nach der neuen Verfassung (Art. 7) besteht der Senat aus 18 Mit- 
gliedern, und zwar aus 9, welche die Rechts= oder Kameralwissenschaften 
studiert haben,: und aus 9 sonstigen Mitgliedern, von denen mindestens 
7 dem Kaufmannsstande angehören müssen." Der Senat ist also 
auch jetzt, wie zu Zeiten der alten Verfassung, zur Hälfte aus Juristen, 
zur Hälfte aus Nichtjuristen zusammengesetzt. Die nichtzuristischen 
Mitglieder des Senats aber haben bisher stets dem Kaufmanns= resp. 
— die Grenzen sind hier zuweilen schwer zu ziehen — dem Großgewerbe- 
stande angehört.“ 
Die Wählbarkeit zum Senatsmitgliede ist im übrigen von 
1 Nach dem Entwurf der Konstituantenverfassung von 1849 sollte der Rat 
aus 9 Mitgliedern bestehen, über deren Qualifikation nichts besonderes be- 
stimmt war. 
Die Befähigung zum Richteramt oder die Absolvierung irgendwelcher 
juristischen Prüfung ist nicht erforderlich. 
s Dem Kaufmannsstande können auch Personen angehören, die zur Zeit nicht 
kaufmännische Geschäfte betreiben. 
*In einem im Juni 1871 erstatteten Bericht einer Senats= und Bürger- 
schaftskommission über die damals beabsichtigte Verfassungsrevision ward vor- 
geschlagen, den Art. 7 der Verfassung folgendermaßen zu formulieren. „Der 
Senat besteht aus 18 Mitgliedern, von denen 9 dem Studium der Rechts- oder 
Staatswissenschaften obgelegen haben und 7 dem Kaufmannsstande angehören 
müssen.“ Danach hätten eventuell 11 Juristen im Senate sitzen können. 
In Bremen müssen von den 17 Mitgliedern des Senats wenigstens 
10 Rechtsgelehrte und wenigstens 4 Kaufleute sein (Verf. § 21, Gesetz vom 
1. Dezember 1878). In Lübeck müssen von den 14 Mitgliedern des Senats 8 
dem Gelehrtenstande angehören und müssen ferner unter diesen 6 Rechtsgelehrte 
sein. Die übrigen 6 Mitglieder dürfen dem Gelehrtenstande nicht angehören, 
und unter ihnen müssen wenigstens 5 Kaufleute sein. (Verf. Art. 5.)
	        

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