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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senals 
und seiner Mitglieder. 
8 24. 
Dem Senat, als der Regierung, stehen besondere Ehrenrechte zu. 
Dieselben sind jedoch weder in der Verfassung noch in dem Gesetz 
über die Wahl und Organisation des Senats einzeln aufgeführt. 
Vielmehr hat man sich damit begnügt, in dem letztgenannten Gesetz 
(§ 16) zu bestimmen, daß — abgesehen von einer noch zu erwähnenden 
Anderung — dem Senate die herkömmlichen Ehrenrechte verbleiben 
sollen. Man wird also in dieser Beziehung auf ältere Zeiten zu- 
rückgreifen müssen. 
Im Art. 5 des Hauptrezesses von 17121 findet sich eine specielle 
Aufzählung der einzelnen „in Recessibus de Annis 1603, 1633 et 
1674, auch sonst uhralter Gewohnheit und Herkommen respective fun- 
dirten und de novo bestättigten“ Gerechtsame, deren „Exercitium und 
respective die Abnutzung oder Genuß“ dem Rate „qgua Magistratui“ 
gebührt. In diesem Verzeichnis sind Ehren-, Regierungs= und sonstige 
  
die dem Senate und seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, kann zum 
Austreten aus dem Senate genötigt werden. ÜUberzeugt sich der Senat nach an- 
gestellter Prüfung und vernommener Erklärung des Beteiligten, daß dessen Aus- 
tritt in Gemäßheit obiger Vorschriften geboten sei, so eröffnet er demselben seinen 
desfallsigen Beschluß. Weigert sich der Beteiligte, diesem Ausspruche Folge zu 
leisten, so verweist der Senat die Sache zur gerichtlichen Entscheidung. Der Be- 
teiligte hat sich indessen bis zur ausgemachten Sache der Wahrnehmung von 
Amtsgeschäften zu enthalten.“ Höchst eigentümlich und mit der Stellung des 
Senates als Regierung des Staates ganz unvereinbar ist es, daß nach diesen 
Bestimmungen die dem Senat untergeordneten gewöhnlichen Gerichte eventuell 
über angebliche Pflichtverletzungen eines Senatsmitgliedes zu entscheiden haben, 
und überdies nicht nur, soweit es sich daber um rechtliche Gesichtspunkte, sondern 
auch soweit es sich um Fragen des Taktes (Diskretion, gebührendes Betragen) handelt! 
Im Bremer Gesetz den Senat betreffend heißt es (8 20): „Wer sich be- 
harrlich weigert, den ihm als Mitglied des Senats gesetzlich oder in Gemäßheit 
der Geschäftsordnung obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen, oder der Pflicht 
zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwiderhandelt oder die dem Senat oder 
seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt, kann zum Austritt aus dem 
Senat genötigt werden.“ Weitere Vorschriften über das dabei einzuschlagende 
Verfahren sind aber nicht hinzugefügt. 
1 Vgl. Westphalen a. a. O. S. 68 ff.
	        

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