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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Bürgermeister. § 27.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 81 — 
IV. Die Bürgermeister. 
827. 
Eine besondere Stellung nehmen unter den Senatoren seit alter 
Zeit die Bürgermeister ein. Die vier Bürgermeister der alten Ver- 
fassung wurden auf Lebenszeit gewählt aus der Zahl der Senatoren 
und Syndici. Unter ihnen mußten sich drei Graduierte und ein Nicht- 
graduierter befinden. Alljährlich hatte — nach der durch ihre Wahl 
gegebenen Reihenfolge — einer den Vorsitz und ein zweiter den stell- 
vertretenden Vorsitz im Senat zu übernehmen. 
Nach der neuen Verfassung dagegen ist die Bürgermeisterwürde 
ein Amt, das alljährlich vom Senate neu übertragen wird. „Der 
Senat“, so heißt es im Art. 17, „wählt in geheimer Abstimmung aus 
seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Bürgermeister für die 
Dauer eines Jahres zu Vorsitzenden.““ Da noch hinzugefügt ist, daß 
kein Bürgermeister länger als zwei Jahre nacheinander sungieren 
darfs, so tritt ein Wechsel im Bürgermeisteramt mindestens alle zwei 
1 Über die Syndici f. unten unter 8 31. Die Wahl der Bürgermeister 
erfolgte in gleicher Weise wie die der Senatoren, also unter erheblicher Mit- 
wirkung des Loses (s. oben 8 189. 
2 Entnommen aus der Konstituantenverfassung (Art. 103). In dem im 
Juni 1871 erstatteten Bericht einer Senats= und Bürgerschaftskommission be- 
treffend die Verfassungsrevision ward vorgeschlagen, die Amtsdauer der Bürger- 
meister auf 5 Jahre zu verlängern. 
Die Wahl kann auch auf einen nichtjuristischen Senator fallen, doch werden 
in der Regel Juristen gewählt. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl giebt 
es nach der neuen Verfassung nicht. Auch eine Niederlegung des Amtes im 
Laufe der Amtszeit wird nicht unzulässig erscheinen können. — Der regelmäßige 
Wechsel des Vorsitzes im Senat tritt mit dem 1. Januar ein (Gesetz betreffend die 
Wahl u. s. w. des Senats §8 13, letzter Absatz). 
In Bremen werden die beiden Bürgermeister auf je 4 Jahre gewählt. 
Eine Ablehnung der Wahl und eine Niederlegung des Amtes vor beendigter 
Amtsdauer kann nur mit Zustimmung des Senats geschehen (Verf. 8 30). — 
In Lübeck giebt es nur einen Bürgermeister, der auf 2 Jahre gewählt wird. 
Im Verhinderungsfalle tritt der Amtsvorgänger und eventuell ein gewählter 
Vertreter an seine Stelle. (Verf. Art. 14 und 15.) 
* In der Konstituantenverfassung hieß es: „Die Wiederwahl ist zu- 
lässig. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 6
	        

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