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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c.) „Öffentliche Ordnung", insbesondere Anschlußzwang an städtische Kanalisationen, Wasserleitungen, Müllabfuhr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • a.) „Öffentliche Ruhe"
  • b.) „Öffentliche Sicherheit"
  • c.) „Öffentliche Ordnung", insbesondere Anschlußzwang an städtische Kanalisationen, Wasserleitungen, Müllabfuhr.
  • d.) Abwendung von Gefahren.
  • e.) „Nötige Anstalten" und Eingriffe in Privateigentum
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

90 Allgemeiner Teil. 
nahmefällen auch dann nicht, wenn die Stadtgemeinde die erforderlichen 
Kosten tragen will (OVG. 52 S. 422). 
Sofern durch ein Ortsstatut oder infolge einer Observanz 
die Straßenreinigungspflicht den Hauseigentümern vor ihren 
Grundstücken auferlegt ist, kann auch ein Anschlußzwang der Haus= 
eigentümer an ein städtisches Reinigungsinstitut vorge= 
schrieben werden, welches die Pflichten der Straßenanlieger übernimmt, 
sofern die Benutzung des Institutes durch die Anlieger i. S. der §§ 4 
und 8 des KAG. vom 14. Juli 1893 durch eine nach festen Normen und 
Sätzen (§   7) bestimmte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Ge= 
bührenordnung geregelt ist (OVG. 52 S. 307). 
Vgl. insbesondere OVG. a. a. O. S. 305 (die Entscheidung erging 
i. J. 1908, also ohne Berücksichtigung des Gesetzes v. 1. Juli 1912 — 
vgl. § 6 II   a — welches jedoch die folgenden Grundsätze nicht abändert): 
(Das OVG. erörtert, ob die Polizei auf Grund einer P.=Verordnung be= 
rechtigt war, einen Hauseigentümer unter Androhung einer Exekutivstrafe 
aufzufordern, die Ausführung der Straßenreinigung vor seinem Grundstücke 
bei dem städtischen Fuhrparke zu beantragen.) „In erster Linie kommt 
es darauf an, ob durchschlagende polizeiliche Gesichtspunkte, überwiegende 
Interessen des Verkehrs und der Gesundheitspflege vorliegen, die es recht= 
fertigen, daß eine Gemeinde nicht etwa dazu übergeht, die polizeiliche Rei= 
nigung der Straße selbst an Stelle der dazu verpflichteten Anlieger auf 
eigene Kosten zu übernehmen — was ihr jederzeit freisteht —, sondern Ein= 
richtungen trifft, um die Reinigung für die Verpflichteten unter deren Heran= 
ziehung zu den Kosten des diesen Zwecken dienenden Straßenreinigungs= 
instituts vornehmen zu lassen. Daß die Gemeinde vermöge ihrer Autonomie 
nicht befugt ist, einen solchen Zwang den Anliegern gegenüber durch Orts= 
statut zur Durchführung zu bringen, hat das Urteil vom 12. Dez. 1893 
(Entsch. des OVG. Bd. 26 S. 43 ff.¹)) dargelegt, auch ist für verwandte Ge= 
biete (Anschlußzwang an eine städtische Kanalisationsanlage, an eine städ= 
tische Wasserleitung) dieser Grundsatz vom Gerichtshofe wiederholt aus= 
gesprochen worden (vgl. OVG. 26 S. 51 ff., 28 S. 354 ff.). Die Gemeinde 
bedarf also, wenn sie jenen Plan verwirklichen will, unbedingt der Mit= 
wirkung der Polizeibehörde, die sie in einem Falle der vorliegenden Art 
auch schon aus dem Grunde nicht entbehren könnte, weil die Anlieger 
nicht der Stadt, sondern der Polizeibehörde gegenüber zur Straßen= 
reinigung verpflichtet sind²) und es sich also zugleich um die Regelung 
dieses zwischen den Anliegern und der Polizeibehörde bestehenden Rechts= 
verhältnisses handelt. Zu den Aufgaben der Polizei gehört es, wenn 
die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die von ihr wahrzunehmenden 
Gesundheitsinteressen solches erfordern, zu bestimmen, daß die den An= 
liegern — sei es gesetzlich oder observanzmäßig — obliegende polizeiliche 
Reinigung der Straßen nicht mehr den einzelnen Privaten überlassen, sondern 
mit allen damit verbundenen Verrichtungen von einem Reinigungsinstitut 
übernommen werde; nach § 10 Tit. 17 T. II ALR. sowie §   6   b und g des 
Gesetzes über die PV. v. 11. März 1850 (GS. S. 265) kann das keinem 
¹) Vorstehend abgedruckt. 
²) Das trifft hier nicht mehr zu, da durch Polizeiverordnung die Straßen= 
reinigungspflicht nicht auf die Anlieger übertragen werden kann. (Vgl. § 6 II a.)
	        

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