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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • I. Allgemeines.
  • II. Aufsichtsbeschwerde.
  • III. Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. Schlußklage aus § 127 Abs. 3 LBG.
  • V. Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
  • VI. Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten nach dem preusischen Gesetz v. 11. Mai 1842.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 123 
über kann kein Zweifel sein, wenn der Verwalter der Polizei, nachdem er von 
einem gewissen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, die ihm unterstellten Be= 
amten mit der zu erlassenden Anordnung oder deren Ausführung speziell 
beauftragt. Nicht anders verhält es sich aber auch, wenn er für eine ganze 
Reihe von künftig vorkommenden Fällen ähnlicher Art im voraus Auftrag 
gibt, von welchen Beamten das Erforderliche anzuordnen und auszuführen 
ist, also eine Dienstinstruktion erläßt und vermittelst derselben generellen 
Auftrag erteilt   . . . . . Daher finden auch gegen solche „im Auftrage“ er= 
gangene polizeiliche Verfügungen die in den §§ 127, 128 des LVG. vorge= 
sehenen Rechtsmittel statt, wobei übrigens den Beteiligten selbstverständlich 
nicht verwehrt ist, sich zunächst mit einer Gegenvorstellung an die Polizei= 
behörde zu wenden, in deren Auftrag die Verfügung ergangen ist; wird aber 
dieser Weg nicht betreten, sondern die Beschwerde oder Klage im Sinne der 
angeführten Bestimmungen erhoben, so hat die Polizeibehörde ihrerseits 
die angefochtene Verfügung — falls sie dieselbe nicht etwa mißbilligt und 
zurückzieht — zu vertreten . . .“ 
II. Beschwerde an die Aufsichtsbehörde; sie ist immer 
zulässig und form=, frist= und kostenlos (§ 50 III LVG.). Sie ist ferner 
das einzige Rechtsmittel, wenn die Polizei ein Einschreiten gegen 
Dritte ablehnt, ist jedoch auch sonst praktisch, wenn die anderen Rechts= 
mittel versäumt oder aus sachlichen Gründen zurückgewiesen sind, es 
sei denn, daß subjektive Rechte für Dritte begründet worden sind (OVG. 
33 S. 236). Schließlich ist diese Beschwerde das einzige Rechtsmittel 
gegen Festsetzung einer Exekutivstrafe (§ 133 II LVG.). 
Auch gegen die Festsetzung und Einziehung der durch die An= 
wendung des Zwangsmittels entstehenden Kosten — besonders einer 
Ersatzvornahme (§ 132 Ziff. 1 LVG.) — gibt es nur die Aufsichts= 
beschwerde, da sie unter die Ausführung des Zwangsmittels fällt 
(OVG. im Pr VerwBl. 32 S. 119). 
III. Verwaltungsbeschwerde nach § 127 LVG. mit ev. 
„Schlußklage“ beim OVG. (sog. Beschwerdeverfahren, Ver= 
waltungsbeschwerde im Beschlußverfahren). 
Sie geht bei polizeilichen Verfügungen der 
a) Ortspolizeibehörde auf dem Lande oder einer zu einem 
Landkreise gehörigen Stadt mit unter 10 000 Einwohnern an den 
Landrat und gegen dessen Bescheid an den Regierungspräsi= 
denten; 
b) Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises, mit Aus= 
nahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt 
mit über  10 000 Einwohnern, oder des Landrates an den Regie= 
rungspräsidenten und gegen dessen Bescheid an den Ober= 
präsidenten; 
c) Ortspolizeibehörde von Berlin an den Oberpräsi= 
denten.
	        

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