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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Schlußklage aus § 127 Abs. 3 LBG.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • I. Allgemeines.
  • II. Aufsichtsbeschwerde.
  • III. Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. Schlußklage aus § 127 Abs. 3 LBG.
  • V. Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
  • VI. Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten nach dem preusischen Gesetz v. 11. Mai 1842.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

126 Allgemeiner Teil. 
IV. Die Schlußklage des §   127 Abs. 3 LVG. Sie hat auch 
für das Verwaltungsstreitverfahren Bedeutung, da die Klage 
in diesem Verfahren nur unter denselben Voraussetzungen wie die 
Schlußklage zulässig ist (§ 128 Abs. 2). 
1. Die Klage ist beim OVG. einzureichen (§ 63 LVG.). In der 
schriftlichen Klage ist ein bestimmter Antrag zu stellen und sind die 
Person des Beklagten, der Gegenstand des Anspruches, sowie die den 
Antrag begründenden Tatsachen genau zu bezeichnen. 
2. Kläger ist der mit der weiteren Beschwerde ganz oder zum Teil 
Zurückgewiesene, Beklagter diejenige Behörde, welche auf die Beschwerde 
entschieden hat. 
3. Zur Begründung der Schlußklage gehört: 
a) Entweder der Nachweis, daß der angefochtene Bescheid durch 
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes, 
insbesondere auch der von der Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit 
erlassenen Verordnungen, den Kläger in seinen Rechten verletzt 
(§ 127 Abs. 3 Ziff. 1). 
Nicht erforderlich ist, daß die Polizeiverfügung gerade gegen 
den Kläger erlassen wurde; es genügt, daß er durch ihre Ausführung 
in seinen Rechten verletzt wird oder wenigstens verletzt zu sein be= 
hauptet (OVG. 61 S. 177). 
Diese Rechte brauchen auch weder „wohlerworbene“ noch besondere 
„subjektive Rechte“ zu sein. So kann z. B. der Trunkenbold auf Auf= 
hebung des gegen ihn ergangenen Wirtshausverbotes klagen, weil 
ein Eingriff in seine persönliche Freiheit vorliegt; ebenso kann der 
Schankwirt, welchem die Erlaubnis zur Abhaltung von Tanzlustbar= 
keiten verweigert wird, auf Erlaubniserteilung klagen, weil hier ein 
Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen vorliegt ¹). 
„Es genügt aber nicht jede Beeinträchtigung von Vermögens= 
interessen, die mit der Ausführung einer polizeilichen Verfügung in irgend 
welchen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden. Auch die Verletzung 
öffentlicher Interessen berechtigt nicht zur Klage, nur zur Aufsichts= 
beschwerde. So können also z. B. die Nachbarn und Umwohner gegen die 
zur Errichtung eines Sprengstofflagers erteilte ortspolizeiliche Genehmigung 
nicht eine Klage darauf stützen, daß durch die Nähe des Lagers eine Gefahr 
für ihr Leben und Eigentum hervorgerufen wurde.“ (OVG. 61 S. 175 ff.). 
¹) Das Wirtshausverbot, durch welches den Schankwirten verboten wird, einer 
als Trunkenbold bezeichneten Person alkoholische Getränke zu verabfolgen, ist zwar 
eine polizeiliche Verfügung, nicht aber ein polizeiliches Einschreiten gegen die Person, 
sondern „eine gewerbepolizeiliche Regelung der Schankwirtschaft, deren Zulässigkeit 
nicht davon abhängig ist, ob die betreffende Person durch ihre Trunkenheit die öffent= 
liche Ordnung bereits gestört hat. Die Befugnis der Polizeibehörde, solche Verbote 
an Wirte zu erlassen, gründet sich auf § 10 II 17 ALR.  und § 444 II 8 ALR. in Ver= 
bindung mit §   6   e des Gesetzes v. 11. März 1850.“ (OVG. in Pr Verw Bl. 21 S. 25).
	        

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