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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • I. Allgemeines.
  • II. Aufsichtsbeschwerde.
  • III. Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. Schlußklage aus § 127 Abs. 3 LBG.
  • V. Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
  • VI. Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten nach dem preusischen Gesetz v. 11. Mai 1842.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 131 
keitlichen Gewalt — sei es aus eigenem Rechte, sei es als Organ 
der Regierung — erläßt (OVG. im Pr VerwBl. 26 S. 81). 
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, 
wie die Schlußklage bei dem OVG. (§   127 Abs. 3 und 4). Vgl. IV. 
2. Die Anbringung des einen Rechtsmittels (Beschwerde oder 
Klage) schließt das andere aus. Die Klage muß ausdrücklich 
als solche bezeichnet werden oder aber den Antrag auf Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren enthalten. Fehlt eine dieser Angaben, 
so gilt das Rechtsmittel als Beschwerde. Bei gleichzeitiger An= 
bringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu 
geben, während das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechts= 
mittel durch Verfügung zurückzuweisen ist (Rechtsmittel hier= 
gegen: Beschwerde binnen 2 Wochen an die zur Entscheidung auf 
die Klage berufene Behörde) (§ 129 Abs. 4). 
3. Frist: 2 Wochen (§   129 Abs. 3 und § 52 Abs. 1). 
Vgl. hierzu: „Bei der Anfechtung polizeilicher Verfügungen durch 
diejenigen, an welche sie gerichtet sind, ebenso wie durch diejenigen, 
an welche sie zwar nicht ergangen sind, in deren Rechte aber durch ihre 
Ausführung unmittelbar eingegriffen wird, beginnt die Klagefrist 
mit dem Tage, an welchem der Kläger von dem Erlaß und dem Inhalt 
der Verfügung sichere und vollständige Kenntnis erhalten hat. Einer 
förmlichen Zustellung bedarf es nicht, um die Frist in Lauf zu setzen“ 
(OVG. 46 S. 404). 
4. Einreichung der Klage beim judex a quo (§   129 Abs. 1). 
Einlegung beim judex ad quem innerhalb der Frist wahrt dieselbe 
(§   129 Abs. 5). 
Die Klage auf Aufhebung einer polizeilichen Verfügung wird 
gegenstandslos, wenn die Verfügung im Laufe des Verwaltungsstreit= 
verfahrens von der beklagten Polizeibehörde zurückgenommen wird. 
Jedoch kann der Kläger mit Rücksicht auf §   6 des preußischen Gesetzes 
vom 11. Mai 1842 (vgl. § 131 LVG.) eine Entscheidung darüber 
verlangen, ob die Verfügung zur Zeit ihres Erlasses gerechtfertigt 
gewesen sei (OVG. im PrVerw Bl. 25 S. 646). Keine Erledigung 
findet der Rechtsstreit jedoch dann, wenn der in Anspruch Genommene 
freiwillig oder zwangsweise sich der polizeilichen Anordnung fügt 
(OVG. 22 S. 419). 
5. Parteien: Kläger ist der nach §   127 Beschwerdeberechtigte 
nur unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Schlußklage (§§ 128, 
127 Abs. 3 und 4). Beklagter ist die Polizeibehörde, deren Verfügung 
angefochten wird. 
6. Über das Verfahren und die Rechtsmittel vgl. §   14. 
9*
	        

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