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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten nach dem preusischen Gesetz v. 11. Mai 1842.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e.) Einschränkungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • I. Allgemeines.
  • II. Aufsichtsbeschwerde.
  • III. Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. Schlußklage aus § 127 Abs. 3 LBG.
  • V. Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
  • VI. Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten nach dem preusischen Gesetz v. 11. Mai 1842.
  • a.) Materielle Grundlage.
  • b.) Geltungsgebiet.
  • c.) Auslegung.
  • d.) Anwendungsfälle.
  • e.) Einschränkungen.
  • f.) Der Ersatzpflichtige.
  • g.) Ausschluß der Ersatzpflicht.
  • h.) § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

134 Allgemeiner Teil. 
modernen Sinne, sondern nur „solche Akte der öffentlichen Gewalt, 
welche nicht als Betätigung der sog. „Hoheitsrechte“ oder „Majestäts= 
rechte“ erscheinen“, wobei unter „Hoheitsrechten“ in diesem Sinne 
außer Gesetzgebung und Justiz auch Teile der vollziehenden Gewalt, 
z. B. die auswärtige und die Militärverwaltung, die Aufsicht über 
Gemeinden usw. und das Polizeiverordnungsrecht zu verstehen 
sei. In Ausübung von Hoheitsrechten erfolgen auch Schadenzufü= 
gungen durch Kommandeure von Truppenteilen, z. B. Niederlegung 
von Häusern, wie denn auch die Kab.=Order von 1831 ausdrücklich 
diesen Fall erwähnt („Schaden aus den Zufällen des Krieges“). Auch 
das RG. bei Gruchot 54 S. 639 führt aus, daß nach §   75 Einleitung 
zum ALR. Schadenersatz nur bei Beeinträchtigung oder Verlust des 
Privateigentums durch eine Verwaltungsmaßregel, insbeson= 
dere einer Verwaltungsbehörde, zu leisten sei. Vgl. auch die 
daselbst zitierte reichsgerichtliche frühere Judikatur. Dagegen steht 
das RG. in Bd. 79 S. 434 auf dem Standpunkte, daß §§ 74/75 
Einleitung zum ALR. sich auch auf Beschädigungen durch Ho= 
heitsrechte beziehen: „Es handelt sich immer um Äußerungen 
der einen unmittelbaren Staatsgewalt. Die wichtigste Anwendung 
der Verwaltungsakte besteht darin, daß sie obrigkeitliche Befugnisse, 
also Staatshoheitsrechte, dem einzelnen gegenüber zur Geltung 
bringen. Der § 75 [Einleitung zum ALR.] ist gerade auf solche Fälle 
gemünzt, in denen die Verwaltung in Ausübung der öffentlichen Ge= 
walt tätig wird“ ¹). Diese Entscheidung steht jedoch — soweit es sich 
um „Schäden aus Zufällen des Krieges“ handelt, im Widerspruch mit 
dem geltenden Recht ²). 
¹) Vgl. jedoch das Reichsges. v. 3. Juli 1916 über die Feststellung von 
Kriegsschäden im Reichsgebiete. Nach diesem Gesetz werden die durch den 
Krieg innerhalb des Reichsgebiets verursachten Beschädigungen an beweglichem und 
unbeweglichem Eigentum nach Maßgabe des Gesetzes festgestellt, und zwar bei Zer= 
störung oder Abhandenkommen der Sachen der volle Wert, bei Beschädigung die Wert= 
minderung. Über die Auszahlung der festgesetzten Entschädigung sind noch keine 
Bestimmungen getroffen. Das Gesetz sieht in §   21 ferner vor, daß die durch den 
Krieg verursachten Beschädigungen an Leib und Leben durch ein besonderes Reichsgesetz 
geregelt werden. 
²) Das RG. entschied die Frage, ob bei Eingriffen in ein Patent in Aus= 
übung eines Hoheitsrechtes ein Schadenersatzanspruch gegeben sei, bejahend. Der 
Kläger klagte als Inhaber eines Patents betr. eine Entlastungsvorrichtung für Rohr= 
verbindungen mit Überhitzern, Vorwärmern u. dgl. gegen den Reichsmarinefiskus auf 
Schadenersatz, weil angeblich Kriegsschiffe mit Dampfüberhitzern unter Verletzung 
seines Patentes versehen worden waren. Das RG. weist darauf hin, daß an sich 
§ 5 des Patentgesetzes im vorliegenden Falle nicht Platz greife, demzufolge die Wirkung 
des Patentes nicht eintrete, „als die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers 
für das Heer und für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt 
benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem 
Reich oder dem Staat, welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des 
Patents beantragt hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung 
einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird.“ Damit sei ein Grundsatz des
	        

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