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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

146 Allgemeiner Teil. 
Korporation bzw. öffentliche Behörde ihren Sitz hat, welche im Ver= 
waltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird oder auf deren 
Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht. Wenn die Korporation 
oder öffentliche Behörde ihren Sitz außerhalb ihres räumlichen Bezirkes 
hat, ist diejenige Behörde zuständig, welcher dieser Bezirk angehört. 
Bezüglich des Kommunalverbandes der Provinz Brandenburg 
ist der Bezirksausschuß zu Potsdam zuständig. 
Wenn die Personen oder Korporationen, deren Angelegenheit den 
Gegenstand der Entscheidung oder Beschlußfassung bildet, in mehreren 
Bezirken wohnen oder ihren Sitz haben, so erfolgt die Bestimmung 
des zuständigen Gerichtes nach Maßgabe des § 58 LVG. 
In einigen anderen Fällen wird das zuständige Gericht nach 
Maßgabe der §§ 58, 59 LVG. bestimmt. 
IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivil= 
prozeß. 
1. Die prozessualen Bestimmungen des LVG. über das Ver= 
waltungsstreitverfahren haben nur geringen Umfang. Sie bedürfen 
daher in weitem Umfange zur Ausfüllung der bestehenden Lücken der 
Ergänzung. Zu diesem Zwecke ist ein Zurückgehen auf die Bestim= 
mungen der Zivilprozeßordnung zulässig. Hierüber führt das OVG. 
im Pr Verw Bl. 15 S. 250 aus: 
„Wohl hat die diesseitige Rechtsprechung innerhalb gewisser Grenzen 
ein Zurückgehen auf zivilprozessualische Bestimmungen, auch soweit ein solches 
durch das LVG. .   . . nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, für zulässig erachtet, 
in welcher Beziehung auf die — freilich die neueste Judikatur noch nicht mit= 
umfassende — Zusammenstellung im Pr Verw Bl. 10 S. 595 ff. hingewiesen 
werden mag. Grundsätzlich ist dies, wie auch die Zusammenstellung ergibt, 
nur da geschehen, wo den knappen für das Verwaltungsstreitverfahren be= 
stehenden Vorschriften gegenüber nach einzelnen Richtungen hin ein Ausbau an 
sich nicht wohl zu umgehen und dann auch ein solcher — sofern der Zusammen= 
hang mit den Ausgangspunkten gewahrt bleiben sollte — ohnehin kaum in 
wesentlich anderem Sinne möglich war, als eben in demjenigen verwandter 
Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, insbesondere aber da niemals, wo es 
sich um einen Satz handelte, der sich als mehr oder minder eng verknüpft mit 
einem erst dieses neue Zivilprozeßrecht beherrschenden Grundgedanken erwies.“ 
2. Während im Zivilprozeß grundsätzlich die Verhandlungs= 
maxime gilt, herrscht für das Verwaltungsstreitverfahren die Unter= 
suchungsmaxime (OVG. 69 S. 449). Der Verwaltungsrichter hat 
daher den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Aus diesem 
Grunde ist auch die Verfügung der Parteien über den Streitgegen= 
stand durch Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis beschränkt. 
Über den Vergleich führt das OVG. aus: 
„Zunächst könnten Zweifel erhoben werden, ob überhaupt die Vorschriften 
des LVG.   . . .   für die Schließung von Vergleichen im Verwaltungs= 
streitverfahren Raum geben. Das Gesetz selbst hat Bestimmungen insofern
	        

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