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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Klage.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • 1. Die Klage.
  • 2. Der sog. Vorbescheid (§§ 64, 65 LBG.).
  • 3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern kein Vorbescheid ergeht (§§ 65-68).
  • 4. Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren (§ 69 LGB.).
  • 5. Die Beiladung (§ 70).
  • 6. Die mündliche Verhandlung (§§ 71-75 LBG.).
  • 7. Beweislast.
  • 8. Beweisantretung, Beweisaufnahme und Beweismittel (§§ 76-78).
  • 9. Urteile.
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 155 
Über die Ergänzung der Klage führt das OVG. im PrVerwBl. 
10 S. 35 aus: 
„Ist in dem Einspruche die Überbürdung nicht lediglich in dem Hinaus= 
gehen über einen bestimmten, unbemängelt gebliebenen Betrag gefunden und 
damit auch für die Klage eine feste Grenze gezogen, sondern derselbe allgemein 
. . . . auf Freilassung ev. Ermäßigung gerichtet, so steht es dem Zensiten frei, 
nicht bloß in der Klageschrift, sondern, soweit das Prozeßrecht es zuläßt, auch 
in späteren Ergänzungen derselben den Ermäßigungsanspruch ziffernmäßig zu 
substantiieren, allerdings mit der . . . Beschränkung, daß über die etwa in dem 
Klageantrage zitierte bestimmte Herabsetzung in der Folge nicht hinausge= 
gangen werden darf, weil der Einspruchsbescheid in Ansehung des Mehr= 
betrages endgültig geworden ist   . . .“ 
Eventualanträge sind zulässig, nicht jedoch eine eventuelle 
— weil bedingte — Klage. 
Die Person des Beklagten ergibt sich zumeist aus den Normen 
über die Zuständigkeit, aus denen ersichtlich ist, daß in erster 
Reihe Behörden parteifähig sind, insbesondere Polizei= und Ge= 
meindebehörden sowie die Behörden der inneren Verwaltung (Landrat, 
Regierungspräsident, Oberpräsident). Eine unrichtige Bezeichnung des 
Beklagten schadet nicht, wenn die Klage inhaltlich Zweck und Ziel 
vollständig erkennen läßt (OVG. im PrVerw Bl. 16 S. 3). Insbe= 
sondere schadet auch eine unrichtige Bezeichnung der den Fiskus ver= 
tretenden Behörden nicht (OVG. im Pr VerwBl. 5 S. 141). 
Gegenstand des Anspruches oder Klagegrund ist — zivilrecht= 
lich zu verstehen — der Inbegriff der Tatsachen, welche an sich ge= 
eignet sind, den Klageantrag zu rechtfertigen, also den mit der Klage 
verfolgten Anspruch als in der Person des Klägers entstanden und 
als durch den Beklagten verletzt erscheinen zu lassen (OVG. im 
Pr Verw Bl. 7 S. 353 unter Bezugnahme auf Dernburg). Der Klage= 
grund ist von besonderer Bedeutung für die Frage der Klageänderung. 
Die Klageerhebung hat grundsätzlich wie der Antrag auf 
mündliche Verhandlung (und die Beschwerde) aufschiebende Wirkung, 
sofern nicht ein anderes bestimmt ist, wie z. B. in zahlreichen Fällen 
des Zust.=Gesetzes. Jedoch können Verfügungen, Bescheide und Be= 
schlüsse trotz der Anfechtung durch Klage oder Antrag auf mündliche 
Verhandlung zur Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem 
Ermessen der Behörde ohne Nachteil für das Gemeinwesen nicht aus= 
gesetzt bleiben kann, vorbehaltlich des § 133 Abs. 3 (Vollstreckung von 
subsidiären Haftstrafen an Stelle einer gemäß § 132 Nr. 2 festgesetzten 
Geldstrafe erst nach endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger 
Entscheidung). 
2. Der sog. Vorbescheid (§§ 64, 65 LVG.). 
Eine besondere Eigentümlichkeit des Verwaltungsstreitverfahrens 
ist der sog. Vorbescheid.
	        

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