Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern kein Vorbescheid ergeht (§§ 65-68).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • 1. Die Klage.
  • 2. Der sog. Vorbescheid (§§ 64, 65 LBG.).
  • 3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern kein Vorbescheid ergeht (§§ 65-68).
  • 4. Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren (§ 69 LGB.).
  • 5. Die Beiladung (§ 70).
  • 6. Die mündliche Verhandlung (§§ 71-75 LBG.).
  • 7. Beweislast.
  • 8. Beweisantretung, Beweisaufnahme und Beweismittel (§§ 76-78).
  • 9. Urteile.
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 157 
Beklagten die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ausdrück= 
lich verlangt war. Auch dies gilt nicht, wenn der Vorbescheid nach 
§   64 unzulässig ist. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Es 
gelten die Absätze 4 bis 7 des §   64 (§ 67). 
Hat dagegen auch nur eine Partei die Anberaumung der münd= 
lichen Verhandlung gefordert ¹) oder erachtet das Gericht eine solche 
für erforderlich, so werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung 
unter der Voraussetzung geladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der 
Verhandlungen entschieden werde (§ 68 Abs. 1). 
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei an= 
ordnen. Ein Recht hierauf steht der Gegenpartei nicht zu (OVG. 
im Pr Verw Bl. 16 S. 486). 
Die Parteien können ihre Erklärungen vor dem Termin schrift= 
lich einreichen und ergänzen. Vgl. ferner § 68 Abs. 3. 
4. Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver= 
waltungsstreitverfahren (§ 69 LVG.). 
In zahlreichen Fällen kennt insbesondere das Zust.=Gesetz an Stelle 
einer Klage den „Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs= 
streitverfahren“, vgl. § 114 Abs. 2 Zust.=Gesetz (Versagung der Er= 
laubnis zum Betriebe der Gast= oder Schankwirtschaft usw., § 115 
Abs. 2 (Versagung der Konzession zu einer Privatkranken=, Privat= 
entbindungs= oder Privatirrenanstalt oder der Erlaubnis zu Schau= 
spielunternehmungen). In diesen Fällen erfolgt auf den Antrag 
ohne weiteres die Vorladung der Parteien zur mündlichen Ver= 
handlung. 
Der Antrag muß, alles enthalten, was nach § 63 für den Klage= 
antrag erfordert wird, soweit dasselbe sich nicht aus den Vorver= 
handlungen bei der Behörde ergibt (§   69 Abs. 2 LVG.). Hierüber 
führt das OVG. im Pr VerwBl. 19 S. 309 aus: 
„Da nach § 69 Abs. 2 des LVG.   . . .   der Antrag auf mündliche Ver= 
handlung im Verwaltungsstreitverfahren alles enthalten muß, was nach § 63 
desselben Gesetzes für den Klageantrag erfordert wird, sofern es nicht schon aus 
den Vorverhandlungen bei der Behörde hervorgeht, so kann es nicht zweifel= 
haft sein, daß der Antrag auf mündliche Verhandlung nichts anderes ist, als 
eine vereinfachte Form der Klage, wie dies schon im ersten Absatze der an= 
geführten Gesetzesstelle dadurch angedeutet wird, daß der Antrag auf mündliche 
Verhandlung als ein anstatt der Klage gegebenes Mittel zur Einleitung des 
Verwaltungsstreitverfahrens bezeichnet wird. Hieraus folgt, daß derjenige, 
welcher den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
stellt, als Kläger anzusehen ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der An= 
trag nur die Abwehr einer dem Antragsteller angesonnenen Leistung zum Ziele 
hat, er verfolgt in diesem Falle eben den Anspruch auf Befreiung von der im 
Beschlußverfahren festgestellten Verpflichtung   . . . .“ 
¹) In Staatssteuersachen entscheidet das OVG. in nichtöffentlicher Sitzung der 
Regel nach ohne vorherige mündliche Anhörung des Steuerpflichtigen. (§ 51 Abs. 1 
StEStG.)
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment