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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Beiladung (§ 70).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • 1. Die Klage.
  • 2. Der sog. Vorbescheid (§§ 64, 65 LBG.).
  • 3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern kein Vorbescheid ergeht (§§ 65-68).
  • 4. Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren (§ 69 LGB.).
  • 5. Die Beiladung (§ 70).
  • 6. Die mündliche Verhandlung (§§ 71-75 LBG.).
  • 7. Beweislast.
  • 8. Beweisantretung, Beweisaufnahme und Beweismittel (§§ 76-78).
  • 9. Urteile.
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

158 Allgemeiner Teil. 
5. Die Beiladung (§   70). 
Die Beiladung tritt an die Stelle der Streitverkündung und 
der Nebenintervention des Zivilprozesses. Nach §   70 LVG. kann das 
Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Beiladung Dritter, 
deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, 
verfügen. Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen 
gegenüber wirksam. 
Über den Zweck der Beiladung führt das OVG. 1 S. 434 in 
einer Zirkularverfügung an die Bezirksverwaltungsgerichte aus: 
„In dieser Hinsicht weisen wir vor allem auf die in dem § 40 
des Gesetzes v. 3. Juli 1875 den Verwaltungsgerichten beigelegte 
Befugnis zur Beiladung Dritter an dem Ausfall des Rechtsstreites 
Beteiligter von Amts wegen hin, deren sachgemäße Übung   . . . . es 
regelmäßig ermöglichen wird, auch innerhalb der Grenzen des Streit= 
verfahrens eine erschöpfende Erörterung und Entscheidung der ein= 
zelnen Streitfälle ebenso wie früher in dem nicht an bestimmte 
Normen geknüpften Beschwerdeverfahren herbeizuführen. Am häu= 
figsten wird namentlich von jener Befugnis da Gebrauch zu machen 
sein, wo eine durch den Antrag einer Privatperson hervorgerufene 
Verfügung einer öffentlichen Behörde von demjenigen, gegen den 
sie gerichtet ist, angefochten wird.“ 
In einigen Fällen hat die Praxis die Beiladung für notwendig 
erklärt, z. B. bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen hin= 
sichtlich des Gewählten, weil derselbe durch die Wahl und ihre Gültig= 
keitserklärung das subjektive Recht auf Sitz, und Stimme in der 
Gemeindevertretung erwirbt. Dieses darf ihm jedoch nicht ent= 
zogen werden, ohne daß ihm, wenn auch nur durch Beiladung, Gelegen= 
heit zur Äußerung und Wahrnehmung seiner Rechte gegeben ist. (Vgl. 
OVG. 31 S. 108   ff.) 
Dasselbe gilt bei der Streichung eines Wählers aus der 
Wählerliste: 
„Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Gemeindemitglied, 
das einmal als wahlberechtigt in die Wählerliste aufgenommen ist, 
ein sehr erhebliches Interesse daran hat, in einem Streitverfahren 
gehört zu werden, dessen Gegenstand die Frage der Zulässigkeit jener 
Aufnahme ist.“ (OVG. 29 S. 116). 
Im übrigen hat keine Partei ein Recht auf die Beiladung, die 
— abgesehen von den seltenen Fällen ihrer Notwendigkeit — nur Er= 
messensfrage des Gerichtes ist. Die Partei kann aber die Beiladung 
anregen (OVG. im PrVerwBl. 17 S. 45). Zulässig ist die Beiladung 
nur beim Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses des Dritten, 
es genügt mithin das auf bloß tatsächlichen Gründen beruhende Inter=
	        

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