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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Beiladung (§ 70).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • 1. Die Klage.
  • 2. Der sog. Vorbescheid (§§ 64, 65 LBG.).
  • 3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern kein Vorbescheid ergeht (§§ 65-68).
  • 4. Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren (§ 69 LGB.).
  • 5. Die Beiladung (§ 70).
  • 6. Die mündliche Verhandlung (§§ 71-75 LBG.).
  • 7. Beweislast.
  • 8. Beweisantretung, Beweisaufnahme und Beweismittel (§§ 76-78).
  • 9. Urteile.
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 161 
eines Interesses, das dem Gegenstande des gegenwärtigen Verfahrens durchaus 
fremd ist und von keiner der beiden Prozeßparteien gestellt ist. Dadurch 
würde der Beigeladenen gewissermaßen die Rechtsstellung einer Hauptinter= 
venientin gegeben, sie nämlich in die Lage versetzt werden, das Ergebnis des 
bisherigen Verfahrens den beiden mit diesem Ergebnis einverstandenen Pro= 
zeporteien streitig zu machen und abzustreiten. Das würde offensichtlich 
der Absicht des Gesetzes widersprechen.“ 
Der Beigeladene kann selbständig Rechtsmittel einlegen, 
wenn er durch die getroffene Entscheidung in seinen eigenen, seiner 
Verfügung unterliegenden Rechten verletzt wird, vorausgesetzt, daß es 
sich dabei um solche Rechte handelt, welche im Verwaltungsstreitver= 
fahren Schutz finden (OVG. 54 S. 348). 
6. Die mündliche Verhandlung (§§ 71—75 LVG.). 
Über die mündliche Verhandlung bestimmt § 71 für die aller 
Instanzen — mit Ausnahme der Bestimmungen über die Klageände= 
rung (§§ 92, 95 LVG.) folgendes: 
„In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit 
Vollmacht versehenen Vertreter zu hören. 
Dieselben können ihre tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen er= 
gänzen oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abände= 
rung nach dem Ermessen des Gerichts das Verteidigungsrecht der Gegen= 
partei nicht geschmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht 
herbeigeführt wird. Sie haben sämtliche Beweismittel anzugeben und, soweit 
dies nichr bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden 
Beweismittel vorzulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung 
vorgeführt werden. 
Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt 
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien 
gestellt werden. 
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht aus= 
zuüben. 
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen 
erachtet.“ 
a) Zu den „Vertretern“ gehören auch Beistände, welche mit 
der Partei erscheinen (OVG.   7 S. 394). 
Die Vollmacht der Vertreter ist von Amts wegen zu prüfen. 
Entgegen der herrschenden Meinung, daß die Vollmacht schriftlich 
sein müsse, hat das OVG. 61 S. 454 ff. entschieden, daß die Vollmacht 
auch mündlich erteilt werden könne: 
„Nach den Ausführungen bei v. Brauchitsch, Die neuen Preuß. Ver= 
waltungsgesetze, Bd. 1 21. Aufl., S. 105, hat das Verwaltungsgericht von 
Amts wegen den auftretenden Bevollmächtigten zur Vorlegung seiner Voll= 
macht aufzufordern und den Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen. In= 
dessen kann der dabei vertretenen Auffassung, daß vor den Verwaltungsge= 
richten eine schriftliche Vollmacht erforderlich sei, nicht beigetreten wer= 
den; denn das Landesverwaltungsgesetz hat keine dahingehende Vorschrift, 
und aus dem § 71 Abs. 1, wonach die mit Vollmacht versehenen Vertreter 
der Parteien zu hören sind, läßt sie sich nicht herleiten. Wenn hier ausschließ= 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 11
	        

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