Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Urteile.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • 1. Die Klage.
  • 2. Der sog. Vorbescheid (§§ 64, 65 LBG.).
  • 3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern kein Vorbescheid ergeht (§§ 65-68).
  • 4. Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren (§ 69 LGB.).
  • 5. Die Beiladung (§ 70).
  • 6. Die mündliche Verhandlung (§§ 71-75 LBG.).
  • 7. Beweislast.
  • 8. Beweisantretung, Beweisaufnahme und Beweismittel (§§ 76-78).
  • 9. Urteile.
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

176 Allgemeiner Teil. 
Die rechtskräftige Versagung einer Bauerlaubnis hindert 
ferner den Antragsteller nicht, ein erneutes Baugesuch einzureichen, 
welches sachlich erneut zu prüfen ist: 
„Der zivilrechtliche Satz: „res judicata jus facit inter partes“ findet, 
wie von dem OVG. bereits mehrfach anerkannt ist, auf Verhältnisse des 
öffentlichen Rechtes nur beschränkte Anwendung. Insbesondere wohnt den= 
jenigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, durch welche die Erteilung 
einer bei ihnen beantragten Erlaubnis abgelehnt wird, nach dem bestehenden 
Recht in der Regel nicht die Bedeutung einer die Angelegenheit für die Zu= 
kunft prinzipiell erledigenden, bei unveränderter Sach= und Rechtslage künf= 
tige gleiche Anträge ausschließenden, sondern lediglich die Bedeutung einer 
ausschließlich über den vorliegenden Antrag getroffenen, späteren gleichen 
Anträgen nicht präjudizierenden Entscheidung bei. Demgemäß sind die Ver= 
waltungsbehörden in der Regel nicht berechtigt, erneute Anträge auf Erteilung 
einer Genehmigung aus dem Grunde, weil ein früherer gleicher Antrag bei 
gleicher Sach= und Rechtslage rechtskräftig abgelehnt worden ist, zurückzu= 
weisen. In der Regel erfordert jeder neue Antrag eine neue sachliche Prüfung 
sowie eine neue sachliche Entscheidung. Zu denjenigen Entschließungen der 
Verwaltungsbehörden, welchen keine über den einzelnen gestellten Antrag 
hinausgreifende Bedeutung beiwohnt, gehören die die Erteilung einer bei 
ihnen beantragten baupolizeilichen Erlaubnis ablehnenden Verfügungen der 
Polizeibehörden. Durch eine derartige Verfügung wird die Polizeibehörde 
der Verpflichtung nicht überhoben, einen gleichen, unter gleicher Sach= und 
Rechtslage erneuten Antrag einer erneuten sachlichen Prüfung und Ent= 
scheidung zu unterziehen. Insbesondere entzieht eine derartige Verfügung der 
Polizeibehörde selbst die Berechtigung nicht, über einen erneuten Antrag 
bei gleicher Sach= und Rechtslage anders zu entscheiden als über den früheren 
Antrag, sobald sie sich von der Unhaltbarkeit der früheren Entscheidung 
überzeugt. Unerheblich ist, ob die die Erteilung der Bauerlaubnis ab= 
lehnende polizeiliche Verfügung durch die Klage im Verwaltungsstreitver= 
fahren angegriffen, und durch die demnächst ergangene verwaltungsgerichtliche 
Entscheidung für gerechtfertigt erklärt worden ist. Denn eine solche Entschei= 
dung greift in ihren Wirkungen nicht weiter als die polizeiliche Verfügung, über 
welche sie ergangen ist. Aus dieser nicht über den einzelnen Fall hinausgrei= 
fenden Bedeutung derartiger Entscheidungen der Verwaltungsgerichte folgt, daß 
einer Klage gegen eine polizeiliche Verfügung, durch welche die Erteilung einer 
Bauerlaubnis abgelehnt worden ist, aus einer früheren Entscheidung über 
eine frühere Klage gegen eine die Erteilung der Bauerlaubnis versagende 
frühere polizeiliche Verfügung der Einwand der rechtskräftig entschiedenen 
Sache nicht entgegengestellt werden darf (OVG. im Pr VerwBl. 10 
S. 361/62). 
Die rechtskräftige Zurückweisung des Antrages auf Erteilung 
einer Gastwirtschaft= oder Schankkonzession steht einem er= 
neuten Antrag auf Erteilung der Konzession nicht entgegen. So OVG. 
5 S. 292   ff.: 
„ . . . . .   Verwaltungsstreitsachen der vorliegenden Art schließen zu= 
folge ihrer rechtlichen Natur den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache 
von selbst und überhaupt aus. 
Die in § 128 Abs. 1 des Zust Gesetzes vom 26. Juli 1876¹) bezeichneten 
¹) Jetzt § 114 Abs. 1 des Zust. Ges. vom 1. August 1883. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment