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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Urteile.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • 1. Die Klage.
  • 2. Der sog. Vorbescheid (§§ 64, 65 LBG.).
  • 3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern kein Vorbescheid ergeht (§§ 65-68).
  • 4. Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren (§ 69 LGB.).
  • 5. Die Beiladung (§ 70).
  • 6. Die mündliche Verhandlung (§§ 71-75 LBG.).
  • 7. Beweislast.
  • 8. Beweisantretung, Beweisaufnahme und Beweismittel (§§ 76-78).
  • 9. Urteile.
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 177 
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe der Gast= und Schank= 
wirtschaft usw. unterliegen an sich dem Beschluß verfahren; die Verfügung 
auf dieselben kennzeichnet sich als reine Verwaltungssache. Gegenstand des 
Verwaltungsstreitverfahrens werden derartige Anträge erst, wenn von einer 
zuständigen Behörde Widerspruch erhoben oder gegenüber dem versagenden Be= 
schlusse des Kreisausschusses vom Konzessionssucher auf mündliche Verhand= 
lung angetragen wird (Abs. 2 und 3 ebendas.). Das alsdann eintretende 
Verwaltungsstreitverfahren behandelt nur den vorliegenden bestimmten 
Antrag; es greift daher der Natur der Sache nach der Beurteilung eines 
zeitlich verschiedenen (späteren) anderen Antrages nicht vor. Wenn es außer 
allem Zweifel steht, daß in dem Falle, wo der abweisende Beschluß im Ver= 
waltungsstreitverfahren gar nicht angefochten war, der Kreisausschuß auf den 
erneuerten Antrag die Genehmigung erteilen kann, und wenn den Kreisaus= 
schuß als Beschlußbehörde gesetzlich nichts hindert, von dieser Befugnis selbst 
dann noch Gebrauch zu machen, nachdem ein vorausgegangener gleicher Antrag 
im Verwaltungsstreitverfahren bereits eine abweisende Entscheidung erfahren 
hat, so würde sich eine durch das Gesetz nicht gerechtfertigte und von dem= 
selben nicht beabsichtigte Folgewidrigkeit ergeben, wenn derselbe Kreisausschuß 
in seiner Eigenschaft als Spruchbehörde an die Vorentscheidung gebunden 
sein sollte. So wenig wie die verwaltende Behörde rechtlich behindert ist, 
über derartige Anträge stets nach ihrem jeweiligen freien Ermessen zu be= 
finden, ebensowenig erleiden die Verwaltungsgerichte, welche unter bestimmten 
Voraussetzungen an die Stelle der Verwaltungsbehörden treten, — den Vor= 
entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht minder als den früheren Be= 
schlüssen der Verwaltungsbehörde gegenüber — irgendeine Beschränkung in 
ihrer freien Beurteilung jedes einzelnen wiederholten Antrages. 
Die entgegengesetzte Annahme würde überdies mit den Fundamental= 
grundsätzen der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869, insbesondere den 
Vorschriften der §§ 1 und 33 unvereinbar sein. Danach wird durch Versagung 
der Schankwirtschaftskonzession das im allgemeinen jedem Staat angehörigen 
gewährleistete Recht nicht etwa derart aufgehoben, daß dasselbe im Sinne des 
§   7 Tit. 16 Teil   I ALR. fortan als erloschen gelten müßte; das Gewerbe 
darf zwar erst nach Erteilung der polizeilichen Erlaubnis betrieben, diese Er= 
laubnis kann aber nur aus den im § 33 angeführten Gründen versagt wer= 
den. Durch diese Versagung wird nur das festgestellt, daß zur Zeit des 
Ausspruchs Gründe vorlagen, welche der Erteilung der Erlaubnis ent= 
gegenstanden. Ein neuer Antrag erheischt eine neue selbständige Prüfung der 
zur Entscheidung über die Konzessionserteilung berufenen Behörde des In= 
halts, ob auch jetzt noch dieselben oder andere Gründe der Gewährung ent= 
gegenstehen. Würde die Behörde bei dieser Prüfung sich durch den früheren 
Ausspruch für gebunden erachten, so würde damit die Erlaubnis nicht aus 
einem der im § 53 a. a. O. vorgesehenen allein zulässigen sachlichen Gründe 
versagt werden, sondern lediglich aus dem formellen Grunde des Vorhanden= 
seins einer früheren Entscheidung, deren sachliche Richtigkeit einer erneueten 
Prüfung möglicherweise nicht einmal Stich hielte.“ 
Im übrigen wirken rechtskräftige Urteile auch im Verwaltungs= 
streitverfahren nur gegen die Parteien und ihre Rechtsnach= 
folger. Eine Wirkung für und gegen alle greift nur ausnahms= 
weise Platz, z. B. bei Entscheidungen, bei denen es sich um Status= 
rechte handelt, wie z. B. bei Wahlstreitigkeiten: 
„Eine Wahl kann nur einem jeden Beteiligten gegenüber entweder 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 12
	        

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