Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Urteile.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • 1. Die Klage.
  • 2. Der sog. Vorbescheid (§§ 64, 65 LBG.).
  • 3. Behandlung der Klage nach Einreichung, sofern kein Vorbescheid ergeht (§§ 65-68).
  • 4. Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren (§ 69 LGB.).
  • 5. Die Beiladung (§ 70).
  • 6. Die mündliche Verhandlung (§§ 71-75 LBG.).
  • 7. Beweislast.
  • 8. Beweisantretung, Beweisaufnahme und Beweismittel (§§ 76-78).
  • 9. Urteile.
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

178 Allgemeiner Teil. 
gültig oder ungültig sein, nicht aber dem A. gegenüber das eine, dem B. 
gegenüber das andere. Beständen zwei in letzterem Sinne ergangene Ent= 
scheidungen nebeneinander, so bliebe es eine nach Lage des bestehenden Rechts 
unlösbare Frage, welche von beiden der anderen vorginge. Ein solches Neben= 
einander kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, und darum darf auch der 
Richter nicht einen Weg einschlagen, auf dem dasselbe unvermeidlich werden 
kann. Die gegenteiligen Ausführungen der Revisionsschrift treffen nicht den 
Kern, wenn darin gerügt wird, daß es an einer wesentlichen Voraussetzung der 
eigentlichen exceptio rei judicatae — an der Identität der Parteien — hier 
fehle. Soll der entscheidende Grund überhaupt unter den formalen Gesichts= 
punkt der res judicata gebracht werden, so geht jeder anderen Erwägung die 
vor, daß es sich bei dem Rechte, welches dem Gewählten aus der Wahl er= 
wächst, um eine Art Statusrecht handelt, über welches nur mit der Wirkung 
inter omnes entschieden werden kann.“ (OVG. 26 S. 122). 
VII. Die Rechtsmittel überhaupt. 
Die ordentlichen Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren sind 
— wie im Zivilprozeß — Berufung, Revision und sofortige 
Beschwerde. Dazu tritt als außerordentliches Rechtsmittel die 
Wiederaufnahme des Verfahrens, welche der Nichtigkeits= und 
Restitutionsklage des Zivilprozesses entspricht. 
Für die ordentlichen Rechtsmittel gelten folgende allgemeinen 
Grundsätze: 
a) Jedes Rechtsmittel hat zur Voraussetzung, daß der Rechts= 
mittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (OVG. 
54 S. 308). 
b) Die Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren können — 
anders wie im Zivilprozeß — auch vor der Zustellung des Urteils 
eingelegt werden; wenn auch die Rechtsmittelfrist nach §   52 LVG. 
erst mit der Zustellung des Urteils beginnt, so fehlt es doch an 
einer ausdrücklichen Vorschrift darüber, daß ein Rechtsmittel nicht 
vorher eingelegt werden kann (OVG. 6 S. 383 ff.). 
c) Ein Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln ist zulässig; 
er ist dem Gericht gegenüber abzugeben und unwiderruflich; 
das Verwaltungsstreitverfahren ist damit beendet und das Urteil 
rechtskräftig (OVG. 8 S. 385). 
d) Die Rechtsmittel können zurückgenommen werden. Die 
Zurücknahme geschieht in derselben Form wie die Einlegung, also durch 
schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht. Eine Annahme= 
erklärung des Gegners ist nicht erforderlich. Die Zurücknahme ist 
unwiderruflich; die eingelegte Berufung bzw. Revision erledigt sich 
von selbst, das Urteil wird rechtskräftig (OVG. 6 S. 389   ff.). 
e) Die Bezeichnung des Rechtsmittels ist unerheblich: 
„Überall da, wo gegen einen Rechtsnachteil ausschließlich nur auf 
einem Wege Abhülfe gesucht werden kann, und der Beteiligte soviel zum
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment