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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 179 
unverkennbaren Ausdrucke gebracht hat, daß er sich durch die getroffene Ent= 
scheidung beschwert fühle und eine höhere Instanz anzurufen bezwecke, steht 
ihm die Vermutung zur Seite, daß er auch in Ansehung des dazu dienlichen 
Weges nicht etwas mit jener Absicht direkt Unverträgliches, sondern das recht= 
lich allein Zulässige gewollt habe. Diese Vermutung würde, sofern sie außer 
Anwendung bleiben sollte, der Widerlegung bedürfen. Fehlt es daran, so 
greift der von jeher in Geltung gewesene und auch jetzt noch geltende Grund= 
satz Platz, daß es auf den Namen, mit welchem das Rechtsmittel bezeichnet 
worden, nicht ankommt.“ (OVG. im Pr Verw Bl. 6 S. 201). 
f)   Rechtsmittel zwecks Herbeiführung einer anderen Be= 
gründung sind — wie im Zivilprozeß — unzulässig: 
„Das Gesetz vom 3. Juli 1875¹) hat die Rechtsmittel im Verwaltungs= 
streitverfahren lediglich zur Wahrung derjenigen Rechte der Parteien gegeben, 
welche Gegenstand des Streites sind. Nur insofern solche durch die Entschei= 
dung betroffen werden, finden daher gegen diese die vorgeschriebenen Rechts= 
mittel statt, und somit nur gegen den dispositiven Teil der Entscheidung, nicht 
gegen die Begründung derselben allein . . .“ (OVG. 2 S. 417/18). 
g) Wegen der Kostenentscheidung allein ist ein Rechts= 
mittel nicht zulässig, nur die Anschlußberufung oder Anschlußrevi= 
sion an das Rechtsmittel des Gegners kommt in Betracht (wie im 
Zivilprozeß). Vgl. § 105 LVG. und OVG. 33 S. 236. 
h) Die Aufsichtsinstanzen können aus Gründen des öffent= 
lichen Interesses nicht nur dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn eine 
Streitsache zwischen Privatpersonen schwebt, sondern auch dann, wenn 
eine Behörde Partei ist: 
„Die Polizeiverwaltung ist in dem vorliegenden Verfahren als  Beklagte 
Partei, und als solcher stehen ihr die in diesem Verfahren an sich nach den 
§§ 52 und 53 des Gesetzes vom 3. Juli 1875²) zulässigen Rechtsmittel zu. 
Allerdings haben diese gesetzlichen Bestimmungen auch den Kreislandräten, 
bzw. den Regierungspräsidenten das Recht eingeräumt, aus Gründen des 
öffentlicher Interesses Berufung, bzw. Revision gegen ein im Verwaltungs= 
streitverfahren ergangenes Endurteil einzulegen, und zwar nicht nur in den= 
jenigen Streitsachen, welche ausschließlich zwischen Privatpersonen als Par= 
teien verhandelt werden, sondern auch dann, wenn eine öffentliche Behörde 
Partei ist und als solche öffentliche Interessen vertritt. In den letzeren Fällen  
hat der Gesetzgeber die Wahrung dieses Interesses nicht ausschließlich den 
lokalen Behörden als Parteien überlassen, vielmehr den Aufsichtsinstanzen 
die Möglichkeit gewährt, die sich aus ihrer Stellung ergebenden allgemeinen 
Gesichtspunkte unabhängig von den Anträgen und  Ausführungen  jener Be= 
hörden sowohl durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung   . . . . 
als auch erforderlichenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zur 
Geltung zu bringen. Die Rechte der Behörden als Parteien werden aber 
durch diese Einrichtung nicht beschränkt.“ (OVG. 1 S. 378/79). 
i) Rechtsmittel der Behörden sind auch dann wirksam ein= 
gelegt, wenn sie auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbe= 
hörde eingelegt wurden: 
¹) Jetzt das LVG. vom 30. Juli 1883. 
²) Jetzt §§ 82, 83, 93 LVG. vom 30. Juli 1883. 
12*
	        

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