Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Revision (§§ 93-99).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

188 Allgemeiner Teil. 
b) Ist die Revision unbegründet, so wird die Entscheidung 
des Vorderrichters bestätigt. 
X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101). 
a) Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, rechts= 
kräftig gewordenen Endurteile — auch des OVG. selbst (OVG. 65 
S. 441) — findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 
unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und inner= 
halb derselben Fristen statt, wie nach der ZPO. die Nichtigkeits= und 
Restitutionsklage. 
b) Zuständig ist ausschließlich das OVG. 
c) Erachtet das OVG. die Klage für begründet, so hebt es die 
angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen 
Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz und 
verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit 
dasselbe von den Anfechtungsgründen betroffen wird. 
d) Das Gericht, an welches die Sache gewiesen wird, hat bei dem 
weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig zu treffenden 
Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des OVG. zugrunde 
gelegten tatsächlichen Feststellungen als maßgebend zu betrachten 
(§ 101). 
XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112). 
a) Gegen die Versäumnis der Fristen für Anstellung der Klage 
oder für den Antrag auf mündliche Verhandlung kann die Wieder= 
einsetzung beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere un= 
abweisbare Zufälle verhindert worden ist, dieselben einzuhalten 
(§ 112 Satz 1). 
b) Als „unabweisbarer Zufall“ ist es anzusehen, wenn 
der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine 
Kenntnis hat (§   112 Satz 2). 
Ein „unabweisbarer Zufall“ liegt aber nicht vor, wenn der 
Vertreter oder Prozeßbevollmächtigte einer Partei den ihm von dieser 
rechtzeitig erteilten Auftrag nicht ausführt, da die Partei das Tun 
und Lassen ihres Prozeßbevollmächtigten wie ihr eigenes anerkennen 
muß, es also nicht darauf ankommt, ob die Partei hierbei persönlich 
ein Verschulden trifft oder nicht (OVG. 25 S. 434). Dagegen ist 
ein Verschulden von Angestellten der Prozeßbevollmächtigten einer 
Partei dieser nicht anzurechnen, sofern den Prozeßbevollmächtigten 
selbst kein Verschulden trifft: 
„ . . . Dem Bezirksausschuß ist nun allerdings darin beizutreten, daß 
ein Verschulden von Angestellten des Prozeßvertreters einer Partei dieser 
nicht zuzurechnen ist. Voraussetzung ist aber immer, daß den Prozeßver= 
treter selbst kein Verschulden trifft   . . . . . Hier aber trifft   . . . . . den
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment