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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 189 
Prozeßvertreter der Klägerin insofern ein Verschulden, als er es an aus= 
reichenden Maßnahmen zur Wahrung der Klagefrist hat fehlen lassen. Die 
Überwachung der Einhaltung von prozeßrechtlichen Notfristen ist die Pflicht 
jedes Anwalts. Er kann sich nicht damit entschuldigen, daß die Erfüllung 
dieser Pflicht ihm wegen Überlastung mit Geschäften unmöglich gewesen 
sei. Nehmen seine Geschäfte einen so großen Umfang an, daß ihm die Er= 
füllung seiner Pflicht unmöglich zu werden droht, so muß er sie rechtzeitig 
auf einen Umfang beschränken, der die Erfüllung der ihm obliegenden 
Pflichten gewährleistet   . . .“ (OVG. 70 S. 400). 
Kein Wiedereinsetzungsgrund ist der Rechtsirrtum, insbeson= 
dere die Unbekanntheit mit den bestehenden prozessualen Vorschriften, 
selbst dann, wenn der Irrtum seitens des Verwaltungsgerichtes ge= 
teilt oder hervorgerufen ist (OVG. 9 S. 432 ff.). Auch die recht= 
zeitige Einreichung eines Schriftsatzes bei einer unzuständigen 
Behörde genügt nicht zur Wiedereinsetzung, selbst wenn der Schrift= 
satz noch rechtzeitig in die Hände der zuständigen Behörde hätte ge= 
langen können: 
„ . . . Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann, wie 
der Gerichtshof in feststehender Judikatur angenommen hat, nicht darauf 
gegründet werden, daß die Parteien denjenigen Schriftsatz, welcher die Klage 
oder ein Rechtsmittel einführt, an unzuständiger Stelle und in der Erwartung 
eingereicht haben, daß derselbe noch rechtzeitig an die zuständige Stelle ab= 
gegeben werden würde. Mag es auch in der amtlichen Fürsorge der Behörden 
begründet sein, nach Möglichkeit darauf zu sehen, daß den Parteien die ihnen 
zustehenden Rechtsbehelfe nicht durch Fristenablauf verloren gehen, so kann 
doch, wenn letzteres gleichwohl geschehen und wenn auch der Ablauf der Frist 
durch rechtzeitige Zurückgabe oder durch rechtzeitige Abgabe des Schriftsatzes 
an die zuständige Stelle hätte verhütet werden können, ein Recht der Partei, 
solche Zurückgabe oder Abgabe zu verlangen, nicht anerkannt und es kann 
ein unabweisbarer Zufall im Sinne des § 112 cit. nicht darin gefunden 
werden, daß der an zuständiger Stelle eingereichte Schriftsatz nicht recht= 
zeitig an die zuständige Behörde abgegeben worden ist. An diesem vom Ge= 
richtshof stets befolgten Grundsatze war auch hier festzuhalten.“ (OVG. 
im Pr Verw Bl. 16 S. 336). 
Wohl aber können Verzögerungen im Postverkehr einen 
„unabweisbaren Zufall“ darstellen: 
„Nach dem Vorstehenden unterliegt es keinem Zweifel, daß die Be= 
rufungsschrift des Beklagten fristzeitig an den Bezirksausschuß gelangt sein 
würde, wenn ihre Beförderung in dem für den Postverkehr und für die 
Abholung der Postsachen bei dem Bezirksausschusse eingerichteten Dienst= 
betriebe erfolgt wäre. Ob die statt dessen eingetretene Verzögerung in der 
Beförderung, welche den verspäteten Eingang zur Folge gehabt hat, von 
Organen der Postverwaltung oder solchen des Bezirksausschusses ausgegangen 
ist, läßt sich nicht aufklären und kann auch dahingestellt bleiben. Ent= 
scheidend ist dies, daß unzweifelhaft die Verzögerung durch von dem Willen 
des Beklagten unabhängige, seiner Einwirkung entzogene Vorgänge verur= 
sacht ist. Nun wird allerdings, um die Nichtberücksichtigung derselben als 
unabweisbaren Zufalles im Sinne des § 112 LVG. zu begründen, 
vom Kläger eingewandt, daß Beklagter die Vorsicht hätte gebrauchen sollen,
	        

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