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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • II. Klagen im Verwaltungsstreitververfahren.
  • III. Sachliche und örtliche Zuständigkeit.
  • IV. Verhältnis des Verwaltungsstreitverfahrens zum Zivilprozeß.
  • V. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 61-62).
  • VI. Das Verfahren in erster Instanz (§§ 63-81 LBG.).
  • VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
  • VIII. Berufung (§§ 82-92).
  • IX. Revision (§§ 93-99).
  • X. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 100, 101).
  • XI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112).
  • XII. Kosten (§§ 102-109 LBG.).
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 14. Das Verwaltungsstreitverfahren. 191 
mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse — 
also nicht vor dem Kreisausschusse! — und dem OVG. zu zahlen 
sind, während die baren Auslagen des Anwaltes — insbesondere 
auch sämtliche Postgebühren desselben aus Anlaß des Verkehrs mit 
der Partei oder der Behörde — zu erstatten sind; Schreibgebühren 
sind nach der Praxis keine „baren Auslagen“ und daher nicht er= 
stattungsfähig. 
Nach Art. 2 der preuß. GebO. für Rechtsanwälte v. 21. März 
1910 findet die deutsche GebO. für das Verwaltungsstreitverfahren 
entsprechende Anwendung (vgl. auch § 3 Abs. 3 LVG.). 
An baren Auslagen kann die obsiegende Partei für die per= 
sönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem BA. 
und dem OVG nicht mehr in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen 
Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwaltes betragen haben wür= 
den, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen von dem Gerichte 
angeordnet war. 
Kosten und bare Auslagen fallen dem obsiegenden Teile zur 
Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind (§ 104). 
b) Der Wert des Streitobjektes ist im Endurteile bzw. im 
Bescheid oder Vorbescheid festzusetzen (§ 103 Abs. 2). 
Vgl. hierzu OVG. 3 S. 384 in einer Verfügung an den 
Kreisausschuß des Kreises D. v. 16. März 1878:  
„Diese Feststellung (d. h. des Wertes des Streitgegenstandes) hat im 
Endurteile zu erfolgen (§ 72¹) a. a. O.); sie gehört hier jedenfalls nicht 
in dessen Begründung, bildet vielmehr . . . einen Teil der Entscheidung selbst. 
Inhaltlich handelt es sich dabei aber im wesentlichen nicht sowohl um einen 
Akt der Rechtsprechung über Ansprüche der Parteien, als vielmehr um einen 
Akt der Justizverwaltung, welchen der Verwaltungsrichter, so oft derselbe ein 
Endurteil erläßt, zu üben hat, damit so die erforderliche Unterlage für eine 
ordnungsmäßige Kostenerhebung geschaffen wird. Der Richter ist daher nicht 
an die Anträge der Parteien gebunden und insbesondere kann der Richter 
höherer Instanz, wenn derselbe ein Endurteil erläßt, die Festsetzung des 
Wertes des Streitgegenstandes seitens des Vorderrichters nach freiem Er= 
messen abändern, auch wenn sich die Beschwerde der Parteien nicht auf diesen 
Teil der Vorentscheidung erstreckt.“ 
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so kann 
wegen der Kosten allein entschieden werden; hierbei bedarf es der 
Entscheidung, zu wessen Gunsten der Rechtsstreit ausgegangen wäre 
(OVG. 28 S. 11). 
Gegen die Wertfestsetzung im Endurteil bzw. Bescheid gibt 
es weder Berufung noch die Beschwerde (OVG. im Pr VerwBl. 23 
S. 583). 
¹) Jetzt § 103 LVG.
	        

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