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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Privatunterricht
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • 1. Verwaltung des Unterrichts
  • 2. Schulzwang
  • 3. Privatunterricht
  • 4. Einschreiten gegen unbefugten Privatunterricht
  • 5. Rechtsstellung der Lehrer
  • 6. Schulzucht
  • 7. Zurückhaltung von Schulheften
  • 8. Charakter des Schulgeldes.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 16. Schulwesen, Schule und Polizei. 201 
sichgreifenden Jugendverführung vorgebeugt werde. Ganz aus diesem Geiste 
heraus ist sodann zur Ausführung der Kabinettsorder gemäß der darin ent= 
haltenen Weisung die Instruktion des Staatsministeriums vom 31. Dez. 1839 
erlassen worden, wo im Abschnitt II vornehmlich von der sittlichen Befähigung 
der Privatlehrer die Rede ist und in §   17 der Schulbehörde das Recht bei= 
gelegt wird, das sittliche Verhalten der Privatlehrer auch in religiöser und 
politischer Beziehung zu überwachen und den Ausschluß unsittlicher und poli= 
tisch verdächtiger Personen aus dem Lehrerstand herbeizuführen. Der § 14 
setzt fest, wie sich Privatlehrer über ihre wissenschaftliche und sittliche Tüch= 
tigkeit auszuweisen haben, und fügt hinzu: „Wollen sie in Fächern, die nicht 
in den verschiedenen öffentlichen Schulen gelehrt werden, Privatunterricht 
erteilen, so haben sie nur ihre sittliche Tüchtigkeit und Erziehung auf die in 
§ 3 verordnete Art bei der Ortsschulbehörde darzutun.“ Auch hier wird also 
von der Voraussetzung ausgegangen, daß § 8 den häuslichen Unterricht auch 
insoweit treffen will, als es sich nicht um Lehrgegenstände der öffentlichen 
Schulen handelt. Ist dies richtig, so kann sich der Zweck des in § 8 festgesetzten 
Befähigungsnachweises nicht darin erschöpfen, daß durch ihn eine Gleich= 
wertigkeit des Privatunterrichts mit dem Schulunterricht gesichert werden soll. 
Hiermit entfällt eine wesentliche Voraussetzung der Annahme, daß der 
Staat den Befähigungsnachweis nur für denjenigen Privatunterricht fordert, 
der den Schulunterricht ersetzen soll. Besteht aber der Zweck des Gesetzes nicht 
sowohl in der Verhinderung eines unzulänglichen, hinter dem Bildungsgrade 
der öffentlichen Schulen zurückbleibenden Privatunterrichts, als vielmehr in 
dem Schutze der Jugend vor den Gefahren eines schädlichen Unterrichts und 
der Einwirkung übelgesinnter Lehrer, so führt auch dieser Umstand zu einer 
Gesetzesauslegung, die der Auffassung des II. Strafsenats entgegenläuft. 
Stellt § 8 eine Maßregel zur Erhaltung des inneren und äußeren Wohles der 
Jugend dar, so wäre es mit der Erfüllung dieser Aufgabe schlechthin unver= 
einbar, den Privatunterricht, soweit er nicht zum Ersatze des Schulunter= 
richts dient, aus dem Bereiche der staatlichen Fürsorge auszuscheiden. Noch 
weniger kann der Staat, wenn er durch Fernhaltung ungeeigneter und schäd= 
licher Elemente von Ausübung der Lehrtätigkeit der Jugendverführung 
vorbeugen will, denjenigen Teil der jugendlichen Bevölkerung schutzlos lassen, 
der unmittelbar von der Volksschule vor Vollendung der körperlichen und 
geistigen Entwicklung ins tätige Leben tritt und in Ermangelung eines häus= 
lichen Gegengewichts am wenigsten in der Lage sein wird, der Verführung 
Widerstand zu leisten. So folgt auch aus dem Zwecke des Gesetzes, 
daß zur Jugend im Sinne der preußischen Bestimmungen 
über den Privatunterricht alle diejenigen Personen ge= 
hören, die in einem noch schutzbedürftigen Alter Privat= 
unterricht erhalten ohne Rücksicht darauf, ob sie nach dem 
regelmäßigen Laufe der Dinge eine öffentliche Schule be= 
suchen würden und als Ersatz hierfür sich den Privatunter= 
richt erteilen lassen.“ (RGStrafs. 46 S. 316—320). 
Sogar dann besteht das staatliche Aufsichtsrecht, wenn der Unter= 
richt nicht gewerbsmäßig erteilt wird, es sei denn, daß er nur 
gelegentlich eine Unterweisung der Kinder bezweckt, ohne deren 
Ausbildung in einem Lehrfache zu bezwecken: 
„Aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ergibt sich nicht, daß die 
Beschränkung der Befugnis zum häuslichen Privatunterricht an die Voraus= 
setzung der Gewerbsmäßigkeit gebunden ist. Das allgemeine Landrecht spricht
	        

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