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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17. Preßwesen und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Das preußische Preßgesetz v. 12. Mai 1851
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • I. Preßschutz
  • II. Kinofilms
  • III. Das preußische Preßgesetz v. 12. Mai 1851
  • IV. Einsendung von Verlagswerken an die Bibliotheken.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 17. Preßwesen und Polizei. 211 
Nach OVG. (DJZ. 1911 S. 878) sind auch Lichtbilderreklamen 
„Plakate“, denn darunter sind „Schriftstücke oder Abbildungen zu 
verstehen, die zum Zwecke der Kenntnisnahme durch das Publikum 
öffentlich angeschlagen, angeheftet oder sonst ausgestellt werden“. 
Über den Begriff der „Nachrichten für den gewerblichen 
Verkehr“ im §   9 des preuß. Preßgesetzes führt das OVG. 54 
S.  242/43 aus: 
„Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Jahrb. d. Entsch. Bd. 20 C. 
32 und Bd. 31 C. S. 36, sowie Deutsche Juristen=Zeitung, Jahrg. 3 S. 62), 
von welcher abzuweichen kein Anlaß vorliegt, ist daraus, daß in der an= 
geführten Gesetzesstelle Ankündigungen über Verkäufe und andere Nach= 
richten für den gewerblichen Verkehr zusammengestellt werden, zu entnehmen, 
daß der Gesetzgeber hierbei lediglich gewerbliche Nachrichten, Reklamen, An= 
kündigungen für das große Publikum, wie z. B. Angebote von Waren, 
Mietwohnungen und dgl. im Auge hat. Daher wird der Rahmen der „Nach= 
richten für den gewerblichen Verkehr“ überschritten, wenn mit einer An= 
kündigung geschäftlicher Art völlig anders geartete politische Hinweise ver= 
bunden werden und hierdurch dem Plakate der rein geschäftliche Charakter 
genommen wird. Demgemäß hat das Kammergericht ausgesprochen, es handle 
sich nicht um eine Nachricht für den gewerblichen Verkehr, einmal bei Aus= 
stellung eines Plakats, auf welchem das Wappen des ehemaligen Königreichs 
von Hannover, getragen von Soldaten in hannoverischer Uniform, mit der 
Unterschrift „Jung hol fest“ angebracht war, und auf welchen „echter han= 
noverscher Kümmel“ empfohlen wurde (Dtsch JZ. 3 S. 62), und  ferner in einem 
Falle, als in Schankwirtschaften Plakate ausgehängt worden waren, wonach 
daselbst boykottfreies Bier verzapft wurde (Jahrb. Bd. 31 C. S. 36). In dem 
letzteren Falle führte das Kammergericht aus, durch die Plakate solle auf die 
Brauereien ein Druck ausgeübt und ihnen ein Schaden angedroht werden, 
wenn sie dem Verbande der Brauereiarbeiter Widerstand entgegensetzten. Wenn 
die Plakate auch nebenbei gewerblichen Zwecken der Wirte dienten, so sei das 
nicht entscheidend.“ (Dasselbe gilt nach OVG. für das Plakat „boykottfreie 
Backware“.) (OVG. 54 S. 242/43). 
Nach letztgenannter Entscheidung liegt auch im Aushang in 
den Schaufenstern ein „öffentliches Ausstellen“ i. S. des 
§   9 des preuß. Preßgesetzes (OVG. a. a. O. S. 244). 
Eine „unentgeltliche Verteilung“ liegt nach KG. (DJZ. 
1911 S. 1095) dann vor, wenn der Verteiler für die Arbeit des 
Verteilens von seinem Auftraggeber keinen Lohn erhält, dagegen 
nach einer neueren Entscheidung (DJZ. 1911 S. 1449) nur dann, 
wenn die Druckschriften unentgeltlich an des Publikum abgegeben 
werden. In letzterem Sinne auch OVG. 57 S. 305. 
Die Erlaubnis zum öffentlichen unentgeltlichen Verteilen von 
Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen kann von der Ortspolizei= 
behörde nur aus den Gründen des § 10 II 17 ALR. versagt werden 
(OVG. 57 S. 310). 
Gegen nicht durch mechanische oder chemische Mittel hergestellte 
Vervielfältigungen, z. B. geschriebene oder gemalte Plakate 
14*
	        

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