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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. Theater und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Grenze des polizeilichen Einschreitens
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • I. Die Konzessionspflicht für Schauspielunternehmen
  • II. Beifügung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Beschränkungen bei Erteilung der Theaterkonzession
  • III. Grenze des polizeilichen Einschreitens
  • IV. Theatralische Vorstellungen ohne höheres Kunstinteresse
  • V. Konzessionsentziehung
  • VI. Zensur.
  • VII. Hutverbot
  • VIII. Zulassung von Kindern
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

216 Besonderer Teil. 
bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit den polizeilichen Anforderungen 
genügt (§ 33 a Abs. 2 Ziff. 2 a. a. O.). Unter den polizeilichen Anforderungen 
sind nicht die von der Polizeibehörde gestellten, sondern die im polizeilichen 
Interesse notwendigen Anforderungen zu verstehen, und zwar finden hierbei 
alle von der Polizeibehörde wahrzunehmenden Interessen in gleicher Weise 
Berücksichtigung, soweit sie von dem Gewerbebetrieb berührt werden. Die 
Konzessionsbehörde hat also selbständig zu prüfen, welche Anforderungen an 
die Beschaffenheit des Lokals mit Rücksicht auf den Gewerbebetrieb zu stellen 
sind. Sie ist hierbei an die von der Polizeibehörde gestellten Anforderungen 
nicht gebunden. Ihre Selbständigkeit schließt aber zugleich auch die Befugnis 
der Polizeibehörde aus, nachträglich innerhalb des bezeichneten Rahmens be= 
sondere Anforderungen zu stellen.   . . . . . . . . 
Der § 32 a. a. O. gewährt dem Konzessionsinhaber gegenüber polizeilichen 
Maßnahmen nicht einen gleichen Schutz wie § 33 a. a. O., denn die nach § 33 
erteilte Genehmigung ist rein persönlicher Art, sie bezieht sich nicht auf ein 
bestimmtes Lokal, sondern nur auf ein bestimmtes Unternehmen. Ihre Er= 
teilung erfordert, auch soweit ein ständiges Lokal für den Gewerbebetrieb be= 
nutzt wird, keine Prüfung der Räumlichkeiten und läßt deshalb die Befugnisse 
der Polizeibehörde gegenüber dem Theatergebäude unberührt .   . .“ (OVG. 54 
S. 445/46). 
IV. Wer gewerbsmäßig theatralische Vorstellungen ohne ein 
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft veranstalten 
will, bedarf nach § 33 a GewO. gleichfalls der Konzession und zwar 
nach §   121 Zust.=Gesetz in Verbindung mit der Verordnung vom 
31. Dezember 1883 durch den Kreis= (Stadt=) Ausschuß, in Städten, 
die zu einem Landkreise gehören und über 10 000 Einwohner haben, 
durch den Magistrat. Gegen die Verweigerung der Erlaubnis steht 
dem Antragsteller binnen 2 Wochen der Antrag auf mündliche Ver= 
handlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis= bzw. Stadt= 
ausschusse bzw. dem Magistrat zu. Der Bezirksausschuß entscheidet 
bei Berufung endgültig. 
V. Die Entziehung der Konzession erfolgt: 
a) im Falle 1 (§ 32 GewO.) nach § 53 II GewO. in Verbindung 
mit §   120 Ziff. 1 Zust.=Gesetz auf Klage der zuständigen Behörde durch 
den Bezirksausschuß (auch in Berlin); 
b) im Falle 2 (§   33 a GewO.) nach § 40 GewO. in Verbindung 
mit § 4 der Verordnung vom 31. Dezember 1883 auf die Klage der 
Ortspolizeibehörde durch den Kreis= oder Bezirksausschuß. 
VI. Zensur. 
Die Polizei kann die öffentliche Aufführung von Theaterstücken 
aus sitten= und ordnungspolizeilichen Gründen verbieten und zwar 
auch im Falle des § 32 GewO., also nach erteilter Theaterkonzession. 
Sie stützt sich hierbei auf § 10 II 17 ALR. und § 6 d des Polizei= 
verwaltungsgesetzes von 1850.
	        

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