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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gast- und Schankwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Konzesion.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • 1. Konzesion.
  • 2. Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen der gewerblichen Konzession überhaupt.
  • 3. Beschränkungen der Gast- und Schankwirtschaften nach § 6e PBG.
  • 4. Die Polizeistunde.
  • 5. Die Entziehung der Konzession.
  • 6. Erlöschen der Konzession.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

236 Besonderer Teil. 
winnes oder Verlustes einen Vermögenswert hat und daß nicht etwa 
dieser Wert, obgleich an sich vorhanden, nach den besonderen Umständen des 
Falles für die Spielenden dergestalt zurücktritt, daß die Absicht derselben 
wesentlich eine andere als die ist, einen Vermögensvorteil zu erlangen.“ 
Was die Förderung der Unsittlichkeit betrifft, so kann sich 
ein Schankwirt damit nicht entschuldigen, daß er von dem unsittlichen 
Verkehr zwischen seinen Kellnerinnen und den Gästen keine Kenntnis 
oder dieses Treiben in seinem Lokale zu verhindern leine Zeit ge= 
habt hat (OVG. im PrVerwBl. 9 S. 405 und 472). 
Zu 2. 
Das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal muß den poli= 
zeilichen Anforderungen genügen. Unter diesen sind nach OVG. 
im Pr VerwBl. 26 S. 864 nur diejenigen Anforderungen zu verstehen, 
welche die zur Konzessionierung berufene Behörde selbst im gewerbe= 
polizeilichen Interesse glaubt stellen zu müssen. Eine generelle Rege= 
lung der Anforderungen durch Polizeiverordnung ist unzulässig, weil 
eine solche ohne Androhung von Strafen nicht möglich ist (OVG. 33 
S. 341). Die Erlaubnis wird nur für bestimmte Räume erteilt, bei 
deren wesentlicher Veränderung eine neue Konzession erforderlich 
ist. Eine besondere „Hauskonzession“ gibt es nicht: 
„ . . . Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die RGewO. 
eine „Hauskonzession“ im Gegensatze zu einer nur für einen Teil oder ein= 
zelne Räume eines Hauses erteilten Konzession nicht kennt. Nach § 33 der 
RGewO. wird die Genehmigung zum Betriebe der Gast= und Schankwirtschaft 
für ein bestimmtes Lokal erteilt, hinsichtlich dessen zu prüfen ist, ob es wegen 
seiner Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen genügt. Ist 
das Lokal, was bei den älteren Konzessionen häufig vorkam, nicht genau in 
der Genehmigungsurkunde bezeichnet und ist in dieser lediglich auf das Haus, 
in dem es sich befindet, Bezug genommen, so ist dies keineswegs immer 
dahin zu verstehen, daß die Genehmigung sich nun ohne weiteres auf alle 
für den Gast= oder Schankwirtschaftsbetrieb in dem betreffenden Hause ge= 
eigneten Räume beziehen solle. Es muß vielmehr nach Lage des einzelnen 
Falles geprüft werden, wie die erteilte Genehmigung gemeint war und auf 
welche Räume sie sich erstrecken sollte. Eine geeignete Handhabe hierfür 
kann neben dem gestellten Antrag auch der Umstand bieten, daß es sich nicht 
um Konzessionierung einer neuen Schankwirtschaft, sondern nur um den 
Wechsel des Inhabers eines bestehenden Geschäfts handelt, und wenn sich er= 
gibt, daß sich die Genehmigung nur auf die Fortführung des Geschäfts in 
dem bisherigen Umfange beziehen sollte. Nur falls es an einem ausreichenden 
Anhalte dafür fehlt, daß die Konzession sich nicht auf das ganze Haus, 
sondern nur auf Teile desselben beziehen sollte, kann unter Umständen ange= 
nommen werden, daß als Lokal im Sinne des § 33 der RGew O. alle zum 
Gast= und Schankwirtschaftsbetriebe geeigneten Räume des Hauses gemeint 
sind.   . . . . . . . . . . 
Die Klägerin hat an dem konzessionierten Lokal insofern Änderungen vor= 
genommen, als sie den Laden durch Hinzunahme der beiden hinter diesem 
nach dem Hofe zu gelegenen Zimmer vergrößerte, außerdem sämtliche übrigen 
im Erdgeschosse links vom Hausflur belegenen Zimmer für den Ausschank
	        

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