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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gast- und Schankwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Konzesion.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • 1. Konzesion.
  • 2. Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen der gewerblichen Konzession überhaupt.
  • 3. Beschränkungen der Gast- und Schankwirtschaften nach § 6e PBG.
  • 4. Die Polizeistunde.
  • 5. Die Entziehung der Konzession.
  • 6. Erlöschen der Konzession.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 20. Gewerbe und Polizei. 237 
einrichtete und der Benutzung als Fremdenzimmer oder Wohnräume entzog. 
Sämtliche Gastzimmer sind angeblich anderweitig untergebracht. Das Gericht 
sieht hierin eine wesentliche Änderung des Wirtschaftslokals, insbe= 
sondere auch eine wesentliche Vergrößerung der eigentlichen Schankräume im 
Vergleiche zu denjenigen, mit denen die ursprüngliche Konzession rechnete. 
Um in den erweiterten Schankräumen die Gast= und Schankwirtschaft 
weiter betreiben zu können, bedarf es einer neuen Genehmigung und, da die 
Klägerin eine solche nicht erlangt hat, war der Geschäftsbetrieb unzulässig 
und die Polizeiverwaltung berechtigt, dessen Fortsetzung zu untersagen   . . . 
und zwar die Fortsetzung des gesamten Betriebes, nicht bloß des Betriebs 
in den erweiterten Räumen. In der Entscheidung vom 25. Januar 1912 
(Pr Verw Bl. 33 S. 649) ist auch bereits dargelegt, daß der Mangel der 
gewerbepolizeilichen Genehmigung nicht dadurch behoben ist, daß zu den vor= 
genommenen Erweiterungen die baupolizeiliche Genehmigung erteilt war. 
Ob die Klägerin, wie sie behauptet, nach Erlaß der angefochtenen Verfügung 
den früheren konzessionsmäßigen Zustand wieder hergestellt hat, kann als 
unerheblich unerörtert bleiben; denn es kommt hier nur darauf an, ob die 
angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses gerechtfertigt war   . . .“ 
(OVG. 65 S. 348/49).  
Der Untergang des Lokales durch Feuer usw. oder durch Um= 
bau hat das Erlöschen der Konzession nicht zur Folge: 
„Der Inhaber der Konzession will in dem gegenwärtigen Verfahren 
die richterliche Prüfung auf die Beschaffenheit der neuen Lokalitäten, welche 
an Stelle der abgebrannten errichtet sind, beschränkt wissen und bestreitet 
dem Berufungsrichter das Recht, diese seine Prüfung auf die Bedürfnis= und 
Personenfrage auszudehnen. Daran ist unzweifelhaft soviel richtig, daß die 
einmal erteilte gewerbliche Konzession — unbeschadet des im Falle des § 49 
Abs. 3 der RGewO. eintretenden Verlustes derselben — so wenig von selbst 
erlischt bei völligem Untergange der genehmigten Lokalitäten, wie bei einer 
teilweisen Änderung der vorhandenen Räume, und zwar ganz gleich, ob der 
Untergang die unvermeidliche Folge eines Naturereignisses war (der force 
majeure, der unabwendbaren höheren Gewalt) oder selbst herbeigeführt wurde 
durch die freie Entschließung des Besitzers (beispielsweise wegen eines beab= 
sichtigten Umbaues), ferner daß dieselbe Konzession auch ohne weiteres 
übergeht auf solche Ersatzlokalien, welche in dieser Eigenschaft an Stelle der 
vorhanden gewesenen Räumlichkeiten auf der alten Betriebsstätte wieder 
hergerichtet werden. Muß auch grundsätzlich daran festgehalten werden, daß 
bei jedem Wechsel wie in der Person so namentlich auch in den Lokalitäten die 
gewerbliche Konzession von selbst in Verlust gerät, so zwingt doch das öffent= 
liche Interesse nicht, ohne jede billige Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse 
des gewerblichen Lebens den gleichen Maßstab anzulegen an Fälle, wo nur 
bauliche Veränderungen an den bestehenden konzessionierten Räumen vorge= 
nommen oder — was aus ganz demselben rechtlichen Gesichtspunkte zu 
beurteilen ist — bloße Ersatzlokalien an Stelle der eingegangenen neu ge= 
schaffen werden   . . . Wie sich zugleich aus Vorstehendem ergibt, irrt dagegen 
die Beschwerde in der Annahme, daß nach Wiederherstellung des durch Brand 
zerstörten Gasthauses die Konzession einer teilweisen Erneuerung, nämlich 
bezüglich des neuerrichteten Gebäudes, bedürfe. Ein solches teilweises Er-= 
löschen der einmal erteilten gewerblichen Konzession kennt das Gesetz nicht. 
Besteht aber die dem Kläger zum Betriebe der Gastwirtschaft gewährte Er= 
laubnis nach wie vor zu Recht, so bezielt der vorliegende Antrag lediglich das, 
was Kläger bereits besitzt. Da nun für dasselbe Lokal an dieselbe Person die 
  
 
	        

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