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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gast- und Schankwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Konzesion.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • 1. Konzesion.
  • 2. Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen der gewerblichen Konzession überhaupt.
  • 3. Beschränkungen der Gast- und Schankwirtschaften nach § 6e PBG.
  • 4. Die Polizeistunde.
  • 5. Die Entziehung der Konzession.
  • 6. Erlöschen der Konzession.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

240 Besonderer Teil. 
geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15 000 Ein= 
wohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Ein= 
wohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut (§ 142) festgesetzt 
wird, 
von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses ab= 
hängig sein solle. 
„Landesregierung“ ist nach dem Allerh. Erlaß vom 17. März 
1852 (GS. S. 83) der Minister des Innern (OVG. 6 S. 274). 
Was die Bedürfnisfrage betrifft, so hat die Praxis folgende 
Rechtsgrundsätze aufgestellt: 
a) Es   entscheiden nicht nur die kommunalen Grenzen, 
innerhalb deren das Schanklokal liegt, sondern auch die 
Zustände der Nachbarschaft: 
„ . . . Weder das Reichsgesetz vom 23. Juli 1879 (RGBl. S. 267), noch 
auch die auf Grund desselben vom Königlich Preußischen Minister des Innern 
erlassene Bekanntmachung vom 14. Sept. 1879 (MBl. d. i. V. S. 254), be= 
stimmen, daß das Bedürfnis allein für denjenigen Ort, an welchem eine 
Schankstelle errichtet werden soll, zu prüfen sei; vielmehr mache dieselbe die 
Erteilung der Erlaubnis nur im allgemeinen von dem Vorhandensein eines 
Bedürfnisses abhängig. Zwar hat die formelle Vorschrift im § 128 des 
Zust Gesetzes vom 2. Juli 1876 (GS. S. 297)¹), wonach die Gemeinde= und 
Ortspolizeibehörden zu hören sind, unzweifelhaft nur den Gemeindevorstand 
desjenigen Orts, an welchem ein neuer Schankbetrieb beabsichtigt wird, und 
den Amtsvorsteher bzw. die Polizeiverwaltung desjenigen Bezirks, zu welchem 
der Ort der Anlage gehört, im Sinne. Diese Vorschrift steht jedoch in keiner 
Weise dem entgegen, daß die Gemeinde= und Ortspolizeibehörde das Be= 
dürfnis nach der Errichtung einer Schankstätte als ein rein tatsächliches Ver= 
hältnis ebenso, wie es in Wirklichkeit liegt, also ohne Scheidung nach den für 
dasselbe tatsächlich bedeutungslosen kommunalen Grenzen beurteilen und 
somit auch die Zustände der Nachbarschaft, soweit dieselben auf den von ihnen 
vertretenen Bezirk von Einfluß sind, gleichfalls berücksichtigen. Dieser Auf= 
fassung ist das OVG. in seiner Rechtsprechung auch schon bisher gefolgt. 
Da nun die Vorentscheidung allein auf den Mangel eines Bedürfnisses ge= 
stützt wird, bei Beurteilung des letzteren aber von jenem mit den gesetzlichen 
Vorschriften nicht zu vereinbarenden Grundsatze ausgegangen ist, so war 
dieselbe wegen unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechtes aufzuheben   . . .“ 
(OVG. 10 S. 259). 
b) Die Bedürfnisfrage   muß vom Standpunkt der Ord= 
nungs= und Sittenpolizei aus daraufhin geprüft werden, 
ob ein öffentliches Interesse vorliegt (OG. im PrVerwBl. 
2 S. 239). 
c) Wesentlich ist das Verhältnis der vorhandenen 
Schankwirtschaften zu der Größe und Art der Bevölke= 
rung, sowie zu dem Umfang des Verkehrs: 
„Damit ist aber die Beachtung anderweiter berechtigter Gesichtspunkte 
nicht ausgeschlossen, namentlich, daß die Benutzung der bestehenden Anlage 
¹) Jetzt § 114 Abs. 3 des Zust.=Gesetzes v. 1. August 1883. 
 
	        

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