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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gast- und Schankwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Konzesion.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • 1. Konzesion.
  • 2. Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen der gewerblichen Konzession überhaupt.
  • 3. Beschränkungen der Gast- und Schankwirtschaften nach § 6e PBG.
  • 4. Die Polizeistunde.
  • 5. Die Entziehung der Konzession.
  • 6. Erlöschen der Konzession.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 20. Gewerbe und Polizei. 241 
mit Unzuträglichkeiten, sei es für die Besucher oder für das größere Publikum, 
verbunden ist, z. B. eine Schmalheit der betreffenden Straßen, welche bei 
Aufstellung zahlreicher Fuhrwerke zu Verkehrshinderungen führt. Auch sitten= 
polizeiliche Rücksichten können Beachtung verlangen.“ (OVG. im  PrVerwBl. 1 
S.   357). 
d) In Städten ist nicht nur der Umfang und die Zahl 
der vorhandenen Schanklokale, sondern auch der letzteren 
Lage und Entfernung von der neu zu begründenden 
Schankstätte, sowie ihre Beschaffenheit zu berücksichtigen 
(OVG. im Pr VerwBl. 3 S. 101). 
Was die Nachprüfung der Bedürfnisfrage durch den Ver= 
waltungsrichter auf Grund gemäß § 126 LVG. erhobener Klage 
betrifft, so ist zu beachten, daß die Bedürfnisfrage an sich tat= 
sächlicher Natur ist. Eine Verletzung des bestehenden Rechtes 
kommt nur in Frage, wenn die Bedürfnisfrage entweder gar nicht oder 
von rechtlich falschen Gesichtspunkten aus geprüft worden ist. Eine 
bloß sachlich unrichtige Beantwortung der Frage ist noch keine 
Verletzung des bestehenden Rechtes (OVG. im PrVerw Bl. 25 S. 218). 
Soweit hiernach eine Prüfung der Bedürfnisfrage zulässig ist, hat 
der Verwaltungsrichter seine Entscheidung auf Grund des zur Zeit 
seiner Entscheidung bestehenden Rechtszustandes zu treffen (OVG. im 
Pr VerwBl.. 1 S. 270). 
2. Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen der 
gewerblichen Konzessionen überhaupt. 
a) Bedingte Konzessionen sind zulässig, soweit die Bedingungen 
zulässig sind, da die GewO. bedingte Konzessionen nicht ausdrücklich 
ausschließt und § 18 GewO. solche vorsieht. 
Nachträgliche Bedingungen sind unzulässig; soweit aber allge= 
meine polizeiliche Interessen ein Einschreiten erfordern, können nach= 
träglich besondere Verfügungen ergehen, z. B. zum Schutze des Gräber= 
friedens (öffentliche Ordnung) in der Nähe von Friedhöfen. 
Eine unzulässige Bedingung ist z. B. die, keine weibliche Be= 
dienung zu halten, da dies gegen § 41 I GewO. verstoßen würde. 
Schlechthin unzulässig sind nach OVG. 61 S. 345/46 auf= 
lösende Bedingungen, weil sie dem § 40 Abs. 1 der GewO. 
widersprechen. Über die Folgen einer solchen Resolutivbedingung führt 
das OVG. a. a. O. aus: 
„Bezieht sich eine solche unzulässige Beschränkung nicht nur auf einen 
Nebenpunkt, sondern auf die Konzession an sich derart, daß die Erlaubnis 
nur unter dieser als wesentlich erachteten Beschränkung erteilt werden sollte 
und ohne sie überhaupt nicht erteilt sein würde, so ist es nicht zulässig, die Be= 
schränkung als nicht beigefügt und die Konzession als unbeschränkt erteilt anzu= 
sehen. In diesem Falle muß die unzulässige Beschränkung die Ungültigkeit 
der erteilten Erlaubnis zur Folge haben.“ 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 16
	        

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