Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gast- und Schankwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Die Polizeistunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • 1. Konzesion.
  • 2. Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen der gewerblichen Konzession überhaupt.
  • 3. Beschränkungen der Gast- und Schankwirtschaften nach § 6e PBG.
  • 4. Die Polizeistunde.
  • 5. Die Entziehung der Konzession.
  • 6. Erlöschen der Konzession.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

246 Besonderer Teil. 
Einem Wirte kann auch wegen vorgefallener Ordnungswidrig= 
keiten eine frühere als die allgemein vorgeschriebene Polizeistunde 
gesetzt werden, wenn eine Polizeiverordnung dies vorsieht (OVG. 50 
S. 366). Die Unanfechtbarkeit einer diesbezüglichen polizeilichen Ver= 
fügung bedeutet aber nicht, daß es nun dauernd bei dieser früheren 
Polizeistunde bleiben müsse. Der Ausnahmezustand kann nur so 
lange aufrecht erhalten werden, als tatsächliche Voraussetzungen, welche 
die Polizeibehörde zum Einschreiten berechtigten, vorlagen. Liegen 
die Verfehlungen des Gastwirtes mehrere Monate zurück, so können 
die früheren Vorgänge nicht mehr die Besorgnis begründen, daß er 
sich fernerhin einer Störung der öffentlichen Ordnung in seinem 
Gewerbebetriebe schuldig machen werde, weshalb es an den tatsäch= 
lichen Voraussetzungen für einen weiteren Ausschluß des Gastwirtes 
von der allgemeinen Polizeistunde fehlt (OVG. 50 S. 365). 
5. Die Entziehung der Konzession erfolgt nach §§ 33 Ziff. 1, 
53, 54 GewO., §   119 Ziff. 2 Zust.=Gesetz auf Klage der Ortspolizeibe= 
hörde durch den Kreisausschuß, in Stadt= und in den zu einem 
Landkreise gehörigen Städten über 10 000 Einwohner durch den Be= 
zirksausschuß. 
Sie ist zulässig, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des 
Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Er= 
teilung der Genehmigung nach der Vorschrift des Gesetzes (§ 33 GewO.) 
vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt (§ 53 Abs. 2 GewO.). 
6. Erlöschen der Konzession. 
a) Bei Erteilung der Genehmigung kann von der genehmigenden 
Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, binnen 
welcher das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Ge= 
nehmigung begonnen und ausgeführt und der Gewerbebetrieb an= 
gefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt 
die erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben 
ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. 
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, 
sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. Hat der Konzessions= 
inhaber seinen Gewerbebetrieb während eines Zeitraumes von 3 Jahren 
eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu haben, 
so erlischt die Konzession (§   49 GewO.). Im letzteren Falle ist es 
rechtlich unerheblich, ob die Nichtausübung eine gewollte oder von 
dem Willen des Konzessionars unabhängige Tatsache war. Nicht= 
ausübung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionar die Wirt= 
schaft unter dem Scheine der Vertretung durch einen Pächter betreiben 
läßt (OVG. im Pr VerwBl. 25 S. 113). 
b) Die Konzession erlischt ferner durch Verzicht, sofern derselbe
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment