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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. § 51 GewO.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • 1. § 51 GewO.
  • 2. Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • 3. Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage.
  • 4. Der im Falle des § 51 Gew.-O. Ersatzpflichtige.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 20. Gewerbe und Polizei. 261 
sind, nach § 4 der Verordnung, der das Erfordernis des Strafantrages nicht 
aufstellt, strafbar sein können. Aber auch hier ist ausschlaggebend, daß der § 4 
Unl WG. lediglich den Schutz gewisser Gewerbetreibender gegen die ihnen durch 
unlautere Reklame im Betriebe ihres Gewerbes drohenden Nachteile bezweckt. 
Das ergeben schon die Bestimmungen in §   22 Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Ges. 
darüber, wer im Falle des §   1 das. zur Stellung des Strafantrags befugt 
sein soll. Die Landesgesetzgebung ist mithin auch durch diesen § 4 Ges. ge= 
hindert, sogenannte Reklame=Anzeigen zu verbieten, wenn durch das Verbot 
Leben und Gesundheit von Menschen geschützt werden soll.“ 
3. Unzulässig ist die ausschließliche Empfehlung einer Apotheke 
seitens approbierter Ärzte. Dies verstößt gegen Ziff. 3 Abs. 6 
des Abschnittes „Von denen Medicis“ des Ediktes vom 27. Sep= 
tember 1725, aufrecht erhalten durch eine Verordnung vom 17. No= 
vember 1798 (OVG. 31 S. 270). 
V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche An= 
lagen. 
1. § 51 GewO. bestimmt: 
„Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Ge= 
meinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen 
Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit unter= 
sagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweis= 
lichen Schaden Ersatz geleistet werden. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; 
wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.“ 
Nach § 155 Abs. 2 GewO. i. V. mit § 112 des Zust.=Gesetzes steht 
in Preußen dem Bezirksausschuß das Recht zu, gemäß § 51 
GewO. die fernere Benutzung einer gewerblichen Anlage zu unter= 
sagen. 
2. § 51 GewO. bezieht sich nur auf Anlagen, zu deren Betrieb 
der Unternehmer durch die erteilte Genehmigung ein Recht erlangt 
hat sowie auf solche nicht=genehmigungspflichtige Anlagen, deren Be= 
trieb sich innerhalb der gesetzlichen oder polizeilichen Vorschriften 
bewegt. Gegen nicht genehmigungspflichtige Anlagen, welche den ge= 
setzlichen oder polizeilichen Vorschriften zuwiderlaufen, kann die Poli= 
zeibehörde aus § 10 II 17 ALR. einschreiten. 
So OVG. 23 S. 262/63 (unter Aufgabe der früheren Ansicht): 
„Der Inhalt des §   51 der Gewerbeordnung   . . . in Verbindung mit 
§   54 a. a. O. erschöpft sich darin, daß die Untersagung der ferneren Benutzung 
einer gewerblichen Anlage im Wege der Enteignung für zulässig erklärt, 
für diese Art der Enteignung, welche dem Gegenstande nach mit der Auf= 
hebung gemeinschädlicher Privilegien die meiste Verwandtschaft hat, die Zu= 
ständigkeit der Behörden und das Verfahren geregelt, endlich wegen der Ent= 
schädigungsfrage der Rechtsweg eröffnet wird. Daraus, daß der §   51 von 
der Untersagung der ferneren Benutzung einer jeden gewerblichen An= 
lage spricht und sich nicht in dem von den genehmigungspflichtigen Anlagen
	        

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