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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Landes-Polizeibehörde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • I. Die Landes-Polizeibehörde.
  • II. Die Kreis-Polizei.
  • III. Die Lokal- oder Ortspolizei.
  • IV. Vorgesetzte Polizeibehörden.
  • V. Hilfsbehörden der Polizei, insbesondere der Gendarmen.
  • VI. Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

16 Allgemeiner Teil. 
b) die Oberpräsidenten für die Provinzen, 
c) die Regierungspräsidenten für die Regierungsbezirke. 
Letztere sind die „Landespolizeibehörde“ im technischen Sinne 
des StGB. und anderer Gesetze. 
Über den Begriff der Landespolizei führt OVG. 63 S. 154 
aus: 
„Die Landespolizei ist nicht die polizeiliche Tätigkeit, welche 
auf dem Lande im Gegensatze zur Stadt ausgeübt wird; sondern die 
Landespolizei bildet den Gegensatz zur Ortspolizei und umfaßt die= 
jenigen polizeilichen Aufgaben, für welche die Ortspolizei nicht zu= 
ständig ist. Soweit also letztere „auf dem Lande“ zuständig ist, liegt 
eine ortspolizeiliche und nicht eine landespolizeiliche Tätigkeit vor.“ 
Die Grenze zwischen dem Gebiet der Landespolizei und dem 
der Ortspolizei ist nicht gesetzlich festgelegt und muß von Fall zu 
Fall geprüft werden. Sie ist besonders zweifelhaft bezüglich der Polizei 
auf dem Meere und am Meeresufer. Das OVG. nimmt an, daß 
der Gemeingebrauch am Meeresufer ¹) (für diesen fehlt es an positiven. 
¹) Das Wattenmeer, d. h. die zwischen dem Festland und den vorgelager= 
ten Inseln befindlichen Teile des Meeres sind nichr nur der Territorialhoheit des be= 
treffenden Staates unterworfen, sondern gehören zum Staatsgebiet (OVG. 43 
S. 284). 
Aus dem Gemeingebrauch am Meeresstrand folgt z. B. das Recht des 
Publikums, am Seebadestrand Strandkörbe aufzustellen. Doch kann die 
Polizei die Aufstellung derselben nach Art und Zeit regeln. Hierüber führt das 
OVG. aus: 
„Der Meeresstrand steht nach § 21 Tit. 14 Teil II und § 80 Tit. 15 Teil II 
ALR. im gemeinen Eigentum des Staates und unterliegt danach dem Gemeingebrauch 
des Publikums.   . . . Der Gerichtshof hat auch in der . . .   Entsch. v. 19. Okt. 1908 
anerkannt, daß beim Seebadestrande die Aufstellung von Strandkörben zum Gemein= 
gebrauche gehört. Diesen Gemeingebrauch zu regeln und zu schützen, namentlich einer 
Überschreitung der danach dem einzelnen zustehenden Befugnisse im Interesse der 
übrigen Gleichberechtigten entgegenzutreten, gebührt der Polizei, und zwar da, wo 
es sich, wie hier, wesentlich um die Ausgleichung von Interessen des gemeinen Ver= 
kehrs handelt, der Ortspolizei. Dagegen steht es dem Fiskus nicht zu, auf Grund 
des gemeinen Eigentums des Staates diesen Gemeingebrauch auszuschließen oder ein= 
zelne Berechtigte daran zu hindern; insbesondere ist er nicht befugt, für die Auf= 
stellung von Strandkörben zugunsten einzelner oder einer Gemeinde ein Monopol 
zu begründen, durch welches jedem Dritten das ihm zustehende Gebrauchsrecht am 
Strande genommen oder eingeschränkt werden könnte (vgl. Entsch. d. RG. in Zivils. 
Bd. 1 S. 366). Der Kläger war daher zum Mitgebrauch am Strande auch 
durch Aufstellen eines Strandkorbes berechtigt ohne Rücksicht darauf, ob dies dem 
zwischen dem Fiskus und der Gemeinde getroffenen vertraglichen Abkommen ent= 
sprach oder nicht. Die Ausübung seines Gebrauchsrechtes unterlag lediglich denjenigen 
Beschränkungen, zu deren Festsetzung die Polizeibehörde aus polizeilichen Gesichts= 
punkten berufen war. Dazu gehört die Wahrnehmung etwaiger Interessen des 
Fiskus oder der finanziell beteiligten Gemeinden nicht. Glaubte die letztere aus 
Anlaß der Aufstellung des Strandkorbes Forderungen irgendwelcher Art gegen den 
Kläger erheben zu können, so hatte der Amtsvorsteher es ihr zu überlassen, diese 
Forderungen auf dem ihr geeignet erscheinenden Wege geltend zu machen. Dagegen 
war er nicht berechtigt, zugunsten dieser Forderungen von seiner polizeilichen Ver= 
fügungsgewalt Gebrauch zu machen; denn diese ist zur Wahrung der Interessen des
	        

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