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Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Der Baukonsens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
h) Rechtsmittel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Full text

532 Dienstmiethe. 
vermiethet werden. Das erstere Geschäft nennen die Römer locatio conductio ope- 
rarum, das letztere locatio conductio operis (1I. 51 § 1D. loc. 18, 2. 1. 5 81 
D. d. V. S. 50, 16). Doch bezeichnen sie bei diesem als locator nicht den Arbeiter, 
sondern den Arbeitgeber und fassen somit als Gegenstand nicht die Nutzung der 
Arbeitskraft, sondern die Sache auf, an oder auf welcher die Arbeit geleistet werden 
soll (z. B. insulam aedificandam loco, 1. 19 § 2 D. lec. 19, 2), ein Sprach- 
gebrauch, der verschieden erklärt wird (Degenkolb, Platzrecht und Miethe, 
S. 133 ff.), aber doch wol darauf zurückzuführen ist, daß bei den von Staats- 
wegen erfolgenden Lizitationen ebensowol, wenn es sich um Verpachtung eines 
Ackerfeldes, als wenn es sich um Verdingung eines auszuführenden Baues handelte, 
der populus als locator, d. h. als Platzgeber und der Uebernehmer als conductor, 
d. h. als Versammler von Arbeitern erschien (Mommsen, Röm. Staatsrecht, II. 
2. Aufl. S. 432, 441). Noch häufiger heißt der letztere operis redemtor. Bei- 
spiele für locatio operarum, die sich jedoch bei den Römern nur auf operas illi- 
berales bezog und daher meist durch Sklavenmiethe (locatio rei) ersetzt wurde, 
bieten die Verträge mit Tagelöhnern und mit Gesinde; für locatio operis die- 
jenigen über Ausführung eines Baues (1. 22 § 2. 1. 30 § 3 D. loc.), über Trans- 
port von Sachen oder Personen (I. 11 § 3. 1. 13 88§ 1, 2 D. eod.), über Aus- 
bildung eines Lehrjungen (1. 13 §§ 3, 4 eod.), endlich über jede Bearbeitung von 
Stoffen, wie Tuch, Gold 2c. (I. 13 8§ 5, 6 eod.). Geschäfte der letzteren Art 
sollen jedoch nach Justinian's Bestimmung als Kaufverträge betrachtet werden, wenn 
der Arbeiter auch den Stoff für die Bearbeitung zu liefern verspricht. Vgl. Gai 
III. 147. § 4 J. de loc. 3, 24. 1. 2 § 1 D. loc. 19, 1. Uebrigens kommen auch 
Sachmiethe und D. vereinigt vor, wenn z. B. der Transport auf einem bestimmten 
Platze oder in einem bestimmten Raume geschehen soll. Eine Form ist für den 
D.vertrag weder nach Röm., noch nach Gem. R. vorgeschrieben. Das Preuß. R. 
ordnet denselben dem allgemeineren Begriffe eines Vertrages über Handlungen 
gegen Vergütigung unter und verlangt auch hier zur Klagbarkeit bei einem Objekte 
von über 150 Mark entweder schriftliche Form oder Leistung und Annahme der 
von dem einen Theile versprochenen Handlung (§8 870 ff. A. LR. I. 11). Die 
Wirkung des Vertrages besteht im Allgemeinen in der Verpflichtung einerseits des 
Vermiethers, die Dienste in der verabredeten Art und Zeit zu leisten, bzw. das be- 
dungene Werk fertig herzustellen, und andererfeits des Miethers, den Lohn in der 
festgesetzten, eventuell durch Sachverständige zu bestimmenden Höhe, im Zweifel je- 
doch erst nach Empfang der Gegenleistung zu zahlen, sowie die etwa sonst ver- 
sprochenen Gegenstände, wie Kost, Wohnung 2c., zu gewähren. Dabei hat jeder 
Theil dem anderen nicht blos für Arglist, sondern auch für Nachlässigkeit einzu- 
stehen, und die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten kann der locator mit einer actio 
locati, der conductor mit einer actio conducti erzwingen (1. 13 pr. bis §§ 4, 6. 
1. 25 J§ 7 D. lec. 19, 2. 1. 14, 22 C. de loc. 4, 65). Im Einzelnen bleibt je- 
doch zu bemerken, daß nach ausdrücklicher Bestimmung eine Schuld des Vermiethers 
dann vorliegt, wenn er die bei ihm vorauszusetzende besondere Sachkenntniß 
entbehrt (I. 19 § 5 D. loc.), daß es dagegen sehr zweifelhaft ist, inwieweit er 
auch für eine Kulpa der von ihm angenommenen Gehülfen oder Vertreter zu haften 
habe. Vorausgesetzt wird dabei der Fall, daß es ihm nach dem Sinne des Ver- 
trages überhaupt freistand, dergleichen anzunehmen (I. 48 pr. D. loc.); denn ohne 
dies muß er natürlich jeden aus ihrer Annahme erwachsenden Schaden ersetzen 
(I.I. 19, 21, 23 D. pr. loc. 17, 2). Aber auch in jenem Falle wollen Manche 
(Puchta, Keller, Ubbelohde) den Arbeitnehmer für die Handlungen seiner 
Leute, wie für seine eigenen, einstehen lassen; und diese Ansicht ist im Preuß. R. 
( 929, 930, A. LR. I. 11) gesetzlich bestätigt. Gleichwol ist es den Grundsätzen 
des Röm. R. allein entsprechend, dem Schuldner hier, wie in anderen Fällen, nur 
dann eine Verantwortung aufzubürden, wenn er selbst, sei es auch nur bei der
	        

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