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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Hilfsbehörden der Polizei, insbesondere der Gendarmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • I. Die Landes-Polizeibehörde.
  • II. Die Kreis-Polizei.
  • III. Die Lokal- oder Ortspolizei.
  • IV. Vorgesetzte Polizeibehörden.
  • V. Hilfsbehörden der Polizei, insbesondere der Gendarmen.
  • VI. Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 27 
mißbilligt werden. Es finden also die ordentlichen Rechtsmittel gegen 
die Verfügungen der betreffenden Behörden statt. (Vgl. § 12 I.) 
Daneben kann der durch ihre Verfügung Betroffene auch eine 
Beschwerde oder Vorstellung an die eigentliche Polizeibehörde richten 
und gegen deren Bescheid die betreffenden Rechtsmittel einlegen. 
Daher müssen diejenigen Hilfsbehörden, die zugleich eigene Polizei= 
gewalt haben, stets erkennbar machen, in welcher Eigenschaft sie 
handeln, widrigenfalls ihre Verfügung wegen nicht ersichtlicher Kom= 
petenz aufzuheben ist (OVG. 31 S. 233; 34 S. 432; 46 S. 10; 
63 S. 83). Ebenso werden Zwangsmaßnahmen, die z. B. von 
der Ortspolizeibehörde getroffen werden, um Aufträge von vorgesetzten 
Behörden auf dem Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung zu 
erledigen oder anderen Behörden Rechtshilfe zu leisten, hinsichtlich 
der Rechtsmittel nicht als polizeiliche Verfügungen angesehen 
(OVG. 63 S. 83). 
VI. Polizeikosten. 
Was die Kosten für die durch die Polizei aufgewandte Tätig= 
keit betrifft, so trägt nach § 3 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 die Gemeinde die Kosten der örtlichen 
Polizeiverwaltung. Hierüber führt das OVG. 67 S. 100 aus: 
„Die Polizeiverwaltung mit den für ihre Geschäftsverwaltung er= 
forderlichen Mitteln auszustatten, ist Sache der Stadtgemeinde, welche nach 
§ 3 des Ges.  . . . von 1850 die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung trägt. 
Der Kostenbetrag, dessen die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedarf, 
ist von ihr oder der Polizeiaufsichtsbehörde zu bestimmen, und die Feststellung 
dieser Leistung als eine der Stadtgemeinde gesetzlich obliegende von der Kom= 
munalaufsichtsbehörde zu erwirken (vgl. . . . OVG. 56 S. 7). Da diese Fest= 
stellung nicht in einem förmlich geregelten Verfahren ergeht, so unterliegt 
sie zwar im demnächstigen Zwangsetatisierungsverfahren der Nachprüfung 
durch den Verwaltungsrichter, allerdings nicht hinsichtlich der Notwendigkeit 
oder Zweckmäßigkeit, wohl aber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der An= 
forderung.   . . . . . . 
Die Beantwortung der Frage, ob die Kosten einer durchgeführten Maß= 
regel Polizeikosten sind, ist nicht von der Feststellung abhängig, ob jene 
Kosten rechtlich zulässig, tatsächlich gerechtfertigt, notwendig und angemessen, 
sondern allein von der, ob sie in Ausübung der Polizeigewalt getroffen 
war . . . Eine von der Polizeibehörde getroffene Maßregel bleibt eine solche 
auch dann, wenn sie der rechtlichen Zulässigkeit oder der tatsächlichen Recht= 
fertigung entbehrt. Und soweit dadurch Kosten entstehen, bleibt deren Eigen= 
schaft als Kosten der Polizeiverwaltung im Sinne des § 3 des Polizeiver= 
waltungsgesetzes auch dann unberührt, wenn die Polizeibehörde bei richtiger 
Würdigung der Sachlage zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, daß eine 
Befugnis oder ein tatsächlicher Anlaß zum Erlasse der Maßnahme nicht ge= 
geben war. Ein solcher Fall mag unter Umständen, wenn die Maßregel nach 
der Meinung der Gemeinde auf pflichtwidriges Verhalten des Polizeiver= 
walters zurückzuführen ist, Anlaß zu einem Rückgriffe gegen den letzteren 
geben können. Dagegen kann sich die Trägerin der Polizeikosten der Über= 
  
 
	        

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