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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Wirkung des Belagerungszustandes: Übergang der vollziehenden Gewalt auf den Militärbefehlshaber.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • I. Das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • a) Rechtlicher Charakter des Gesetzes.
  • b) Wirkung des Belagerungszustandes: Übergang der vollziehenden Gewalt auf den Militärbefehlshaber.
  • c) Der Militärbefehlshaber.
  • d) Anordnungen des Militärbefehlshabers nach § 4 und § 9 b des BG.
  • e) Delegation der dem Militärbefehlshaber zustehenden Befugnisse ?
  • f) Die Verbote und Gebote aus § 9 b BG.
  • g) Strafbarkeit der Vergehen aus § 9 b des BG.
  • h) Rechtsmittel gegen Verfügungen des Miitärbefehlshabers.
  • II. Reichsrechtliche Sonderbestimmungen.
  • III. Preußische Sonderbestimmungen.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

378 Besonderer Teil. 
Senat kein Bedenken trägt, deren Möglichkeit zu bejahen, wie dies auch in 
der Rechtslehre die herrschende Ansicht ist. Kann demnach aber das Recht 
zur Außerkraftsetzung der in §   5 Bel.=Ges. erwähnten Bestimmungen vom 
Kaiser auf die bezeichneten Militärbefehlshaber übertragen werden, so läßt 
sich die weitere Auffassung der Strafkammer, daß dies nicht nur im Wege 
einer ausdrücklichen Erklärung, sondern auch stillschweigend geschehen kann, 
ebenfalls nicht als rechtsirrig bezeichnen. Der gegen demgemäß ergangene 
Verordnungen seitens des Kaisers unterlassene Widerspruch ist vom ersten 
Richter entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht im Sinne 
einer nachträglichen Genehmigung, sondern lediglich als Beweisgrund für 
die vom Kaiser gewolltermaßen stattgehabte stillschweigende Übertragung ver= 
wertet, was in keiner Weise zu beanstanden ist. Abweichend hiervon hat 
der III. St.=S. in der Sache 3 D. 407/15 den Standpunkt vertreten, daß 
die Befugnis des Militärbefehlshabers zu der in §   5 Bel.=G. vorgesehenen 
Außerkraftsetzung aus der nach § 4 das. mit der Bekanntmachung der Kriegs= 
zustandserklärung an sie übergehenden vollziehenden Gewalt als deren Aus= 
fluß folge, mithin schon kraft Gesetzes entstehe. Im gegebenen Falle bedarf 
es indes einer Stellungnahme hierzu nicht . . .“ 
c) Die vollziehende Gewalt geht auf den Militärbefehls= 
haber über. Als solche sieht die Praxis — in Ermangelung gesetz= 
licher Bestimmungen — die kommandierenden Generale und die stell= 
vertretenden kommandierenden Generale für den Bezirk ihres Armee= 
korps, die obersten Militärbefehlshaber in den Garnisonen ¹) und die 
Festungskommandenten innerhalb des Bereiches der Garnison bzw. 
der Festung, nicht aber die Militärpolizeimeister an (RG. in JW. 46 
S. 204). 
d) Die vollziehende Gewalt steht dem Militärbefehlshaber nur 
in demselben Umfange wie den Verwaltungsbehörden zu, jedoch be= 
¹) In der Mark Brandenburg ist nur der „Oberbefehlshaber in den Marken“ 
Oberbefehlshaber und demgemäß befugt, auf Grund des §   9 BG. Verbote zu erlassen, 
nicht der stellv. kommand. General des III. A.=K. oder des Gardekorps. So RG. in 
JW. 45 S. 914/5: 
„Im Bezirk des III. A.=K. (Brandenburg) bestehen 2 Generalkommandos, das 
des III. A.=K. und das des Gardekorps, außerdem aber noch das Oberkommando in den 
Marken. Diesem sind durch Allerh. Erlaß vom 4. April 1850 (abgedruckt bei Friccius, 
Preuß. Militärgesetzsammlung Bd. 4 S. 164) „die bisherigen Befugnisse des Gouver= 
neurs (von Berlin), soweit sie die Fürsorge für die militärischen Maßregeln zur Auf= 
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung betreffen,“ übertragen worden. 
Eine frühere Allerh. Kab.=Ord. v. 13. Mai 1838 (Friccius Bd. 2 S. 107) hatte be= 
stimmt, „daß der Gouverneur von Berlin als die erste Militärbehörde Meiner Resi= 
denz angesehen werden soll, ohne daß ihm der Kommandierende General des Garde= 
korps untergeordnet wird“, und daß den Gouverneur „die Fürsorge für die mili= 
tärischen Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung ob= 
liegt.“ Eine amtliche Auskunft des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums vom 28. Januar 
1916, ergibt: Durch eine Allerh. Kab.=Ord. vom Jahre 1890 ist dem Oberbefehlshaber 
in den Marken die Sorge für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ord= 
nung, sowohl in Berlin und seinen Vororten als auch in dem ganzen Territorialbereich 
des III. A.=K., übertragen. Für diesen Bezirk wurde so eine einzige verantwortliche 
Stelle geschaffen. Es sollte die einheitliche Durchführung zweckentsprechender Maß= 
nahmen gewährleistet werden. Durch die Order ist also die Befugnis zum Erlaß von 
Verboten „im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ gemäß §   9   b BG. auf das Ober= 
kommando in den Marken beschränkt.“
	        

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