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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e) Delegation der dem Militärbefehlshaber zustehenden Befugnisse ?
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • I. Das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • a) Rechtlicher Charakter des Gesetzes.
  • b) Wirkung des Belagerungszustandes: Übergang der vollziehenden Gewalt auf den Militärbefehlshaber.
  • c) Der Militärbefehlshaber.
  • d) Anordnungen des Militärbefehlshabers nach § 4 und § 9 b des BG.
  • e) Delegation der dem Militärbefehlshaber zustehenden Befugnisse ?
  • f) Die Verbote und Gebote aus § 9 b BG.
  • g) Strafbarkeit der Vergehen aus § 9 b des BG.
  • h) Rechtsmittel gegen Verfügungen des Miitärbefehlshabers.
  • II. Reichsrechtliche Sonderbestimmungen.
  • III. Preußische Sonderbestimmungen.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

384 Besonderer Teil. 
dies nur bei einer der gekennzeichneten entsprechenden Sachlage, wo das 
Eingreifen des Kommandierenden Generals tatsächlich unmöglich geworden 
ist, im Wege der Stellvertretung denkbar sein. Insofern bedarf die im Urteil 
des erkennenden Senats vom 26. März 1915 (4 D. 84/15) zum Ausdruck ge= 
kommene Rechtsauffassung der Einschränkung. Steht das Verordnungsrecht 
aber nur den genannten obersten Militärbefehlshabern als solchen zu, so 
dürfen sie es keinesfalls beliebig an nachgeordnete militärische Instanzen 
oder gar an Zivilbehörden übertragen. Ein Auftrag des Festungskomman= 
danten an den Polizeipräsidenten zum Erlaß eines Verbots mit bestimmtem 
Inhalt im Interesse der öffentlichen Sicherheit gemäß § 9 b 
des Gesetzes wäre daher unzulässig. Nur wenn es sich um Anordnungen 
handelte, die der Militärbefehlshaber kraft der auf ihn gemäß § 4 über= 
gegangenen vollziehenden Gewalt erlassen wollte, stände der Übertragung 
des Erlasses einer solchen Verordnung an die Zivilbehörde nichts im 
Wege.“ (RG. in Strafs. 49 S. 282/83). 
Und einschränkend: 
„Es kann unerörtert bleiben, ob dem §   9   b nicht auch noch dann genügt 
ist, wenn der Militärbefehlshaber den ihm unterstellten Organen den Auf= 
trag gegeben hat, ihrerseits ein seinem Inhalte nach bestimmt und genau be= 
zeichnetes Verbot zu erlassen und zu veröffentlichen; keinesfalls handelt es sich 
aber noch um ein Verbot des Militärbefehlshabers selbst, wenn er . . . seine 
Untergebenen ermächtigt hat, nach ihrem Ermessen gegen bestimmte Miß= 
stände vorzugehen, also auch Verbote zu erlassen, und wenn sie daraufhin von 
solcher ihnen erteilten Ermächtigung Gebrauch machen. Eine solche allge= 
meine Übertragung der dem Militärbefehlshaber als solchem vorbehaltenen 
Befugnis zum Erlasse von Verboten im Sinne des § 9 b a. a. O. findet im 
Gesetze nirgends eine Stütze und hat nicht die Wirkung der Anordnung, die 
von dem durch ihn Ermächtigten getroffen wird, die rechtliche Bedeutung 
eines Verbots im Sinne des §   9 b zu verleihen.“ (JW. 45 S. 204). 
Zulässig ist es aber, daß der Militärbefehlshaber eine Zivilbehörde, 
z. B. einen Polizeipräsidenten, lediglich mit der Veröffentlichung 
einer von ihm selbst erlassenen Anordnung beauftragt. Die bloße 
Publikation seiner Erlasse kann der  Militärbefehlshaber in Ermangelung 
bestimmter Formvorschriften auch den Zivilbehörden übertragen. Einer 
besonderen Form bedürfen diese Bekanntmachungen nicht (RG. in 
Strafs. 49 S. 283). 
f) Die Verbote oder Gebote auf Grund des §   9   b BG.¹) können 
¹) Über die Frage, ob §   9 BZG. gültig ist, führt das RG. in Strafs. 49 S. 115/16 
aus: 
  
„Die Meinung des Angeklagten, daß §9 BZG. keine Geltung mehr besitze, 
ist unrichtig. Das in Art. 68 Reichsverf. vorgesehene Reichsgesetz ist bisher nicht 
erlassen worden. Die einstweilige reichsrechtliche Geltung der Vorschriften des Be= 
lagerungszustandsgesetzes über die Wirkungen der Erklärung in den Kriegszustand 
dauert also im allgemeinen zurzeit noch fort. In Frage könnte nur kommen, 
ob seine strafrechtlichen Vorschriften seit dem Inkrafttreten des Reichsstrafgesetz= 
buchs ihre Geltung verloren haben, wie in der Rechtslehre vereinzelt angenommen wird. 
Nach §   2 Abs. 1 und 2 EGStGB. sind aber die Vorschriften des Reichs= und Landes= 
strafrechts nur insoweit außer Kraft getreten, als sie Materien betreffen, welche Gegen= 
stand des Strafgesetzbuchs sind, und überhaupt nicht die besonderen Vorschriften 
des Reichs= und Landesstrafrechts, insbesondere nicht die in Abs. 2 aufgeführten Polizei= 
strafgesetze. Es wäre also hinsichtlich jedes einzelnen der in §   9 BZG. mit Strafe be=
	        

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