Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Polizeikosten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • I. Die Landes-Polizeibehörde.
  • II. Die Kreis-Polizei.
  • III. Die Lokal- oder Ortspolizei.
  • IV. Vorgesetzte Polizeibehörden.
  • V. Hilfsbehörden der Polizei, insbesondere der Gendarmen.
  • VI. Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

28 Allgemeiner Teil. 
nahme derartiger Kosten, unbeschadet aller etwaiger Ersatzansprüche, nicht 
entziehen; denn da sie einmal durch eine polizeiliche Maßnahme entstanden 
sind, müssen sie auch als Polizeikosten gedeckt werden . . .“ 
Aus der Verpflichtung der Gemeinde, nach § 3 des Polizei= 
verwaltungsgesetzes die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu 
tragen, folgt noch nicht ihre Verpflichtung, selbständig diejenigen 
Anstalten herzustellen oder in bestimmter Weise zu gestalten, deren es 
nach §   10 Tit. 17 T. II ALR. zur Sicherheit des gemeinen Wesens 
bedarf:  
„Eine Verpflichtung der Gemeinde zur selbsttätigen Herstellung solcher 
Anstalten setzt das Bestehen eines besonderen öffentlich=rechtlichen Grundes 
voraus. Fehlt es an einem solchen, so folgt aus § 10 Tit. 17 T. II ALR. 
in Verbindung mit §   3 des Polizeiverwaltungsgesetzes nur, daß die Polizei, 
wenn sie in Ermangelung eines Drittverpflichteten die erforderlichen An= 
stalten selbst zu treffen hat, sich allein wegen der dadurch entstehenden Kosten 
an die zu deren Tragung nach § 3 a. a. O. verpflichtete Gemeinde halten 
kann (vgl. den Aufsatz von Jebens über polizeiliche Gemeinedeanstalten 
im PrVerwBl. Jahrg. 22 S. 329 ff. und die dort angeführten Entschei= 
dungen des OVG.). Diese Verpflichtung der Gemeinde kann aber nicht im 
Wege der polizeilichen Verfügung, sondern nur durch Anordnungen der Auf= 
sichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. Art. v. 28. Mai 1895 u. 7. Sept. 
1889, Entsch. des OVG. Bd. 28 S. 89 ff. und Bd. 18 S. 140 ff.)   . . . .“ 
(OVG. 56 S. 291/2).¹) 
Wenn die Polizeibehörde im Einzelfall davon absieht, die Be= 
seitigung eines polizeiwidrigen Zustandes durch Androhung von 
Zwangsmitteln herbeizuführen, vielmehr unmittelbaren Zwang an= 
wendet, so kann sie in Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Be= 
¹) Eine solche Verpflichtung besteht aber nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des RG., betr. 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, v. 30. Juni 1900. § 35 bestimmt: 
„Die dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für Versorgung mit 
Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe sind fortlaufend 
durch staatliche Beamte zu überwachen. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen ge= 
sundheitsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach Maßgabe ihrer 
Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen der in Abs. 1 bezeichneten Art, 
sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind, jeder= 
zeit angehalten werden. 
Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden zulässigen 
Anordnungen zu entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht.“ 
Zu den Einrichtungen für Fortschaffung der Abfallstoffe gehören Anlagen zur 
Abfuhr und Ablagerung der Hausabfälle und zur Wegschaffung der Fäkalien, 
z. B. durch Kanalisierungen. Welche Krankheiten i. S. des RG. § 35 Abs. 2 
zu verstehen sind, sagt das Gesetz nicht; nach OVG. 56 S. 293 ergibt sich dies aber 
aus dem Preuß. Gesetz betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten v. 
28. August 1905. 
Ein „allgemeiner Gebrauch“ im Sinne des § 35 Abs. 1 ist auch dort anzunehmen, 
wo die Benutzung durch eine gewisse Klasse der Bevölkerung allein oder vorzugsweise 
in Betracht kommt (z. B. in Hafenvierteln) und ist nur da ausgeschlossen, wo die 
Einrichtung für einen individuellen Personenkreis bestimmt ist (OVG. 52 S. 283). 
Zuständig zum Erlaß polizeilicher Verfügungen auf Grund des § 35 ist die 
Ortspolizeibehörde, weil das Bedürfnis aus den Verhältnissen des Gemeinde= 
bezirks entspringt (OVG. 52 S. 284 und 65 S. 276).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment