Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
h) Rechtsmittel gegen Verfügungen des Miitärbefehlshabers.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • I. Das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • a) Rechtlicher Charakter des Gesetzes.
  • b) Wirkung des Belagerungszustandes: Übergang der vollziehenden Gewalt auf den Militärbefehlshaber.
  • c) Der Militärbefehlshaber.
  • d) Anordnungen des Militärbefehlshabers nach § 4 und § 9 b des BG.
  • e) Delegation der dem Militärbefehlshaber zustehenden Befugnisse ?
  • f) Die Verbote und Gebote aus § 9 b BG.
  • g) Strafbarkeit der Vergehen aus § 9 b des BG.
  • h) Rechtsmittel gegen Verfügungen des Miitärbefehlshabers.
  • II. Reichsrechtliche Sonderbestimmungen.
  • III. Preußische Sonderbestimmungen.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

394 Besonderer Teil. 
fehlshaber mit dem Sitze in Berlin (§   1 der Verordnung).¹) Die 
Beschwerde ist nach §   2 der Verordnung zulässig gegen Verfü= 
gungen, die im Einzelfalle zum Gegenstand haben: 
a) Beschränkungen der persönlichen Freiheit, soweit nicht das 
Gesetz betr. die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund 
des Kriegs= und Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916 An= 
wendung findet; 
b) Zensurmaßnahmen gegenüber der Presse, sowie gegenüber 
den Theatern, Lichtspieltheatern und anderen Schaustellungen: 
c) Beschränkungen der Vereins= und Versammlungsfreiheit. 
Das Beschwerderecht steht demjenigen zu, gegen den die Ver= 
fügung gerichtet ist. Die Beschwerde wird bei dem Militärbefehls= 
haber eingelegt, der die Verfügung erlassen hat. Erachtet dieser die 
Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelfen, andernfalls sie sofort 
dem Obermilitärbefehlshaber vorzulegen (§§ 2, 3 der Verordnung). 
Die Beschwerde   hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann der Voll= 
zug der angefochtenen Verfügung sowohl vom Militärbefehlshaber als 
auch vom Obermilitärbefehlshaber  ausgesetzt werden (§   4 der Verordnung) 
Erachtet der Obermilitärbefehlshaber die Beschwerde für begründet, 
so kann er die erforderlichen Verfügungen selbst treffen oder dem 
Militärbefehlshaber übertragen (§   5 der Verordnung). 
II. Reichsrechtliche Sonderbestimmungen. 
Auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 ist der Bundes= 
rat gemäß § 3 des Gesetzes ermächtigt worden, während der Zeit 
des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche 
sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen. 
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammen= 
tritt zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben. 
Es handelt sich hierbei um eine Art Notverordnungsrechtes des Bun= 
desrates, der seine Anordnungen selbst teils als „Verordnungen“, 
teils als „Bekanntmachungen“ bezeichnet hat. In Ausführung dieses 
ermächtigenden Gesetzes ist eine Fülle von Anordnungen erlassen 
worden, welche im allgemeinen — soweit sie hier zu behandeln sind 
— insbesondere folgende Materien betreffen: 
a) Auskunftspflicht. Verpflichtungen zur Auskunftertei= 
lung und vielfach im Zusammenhang damit das Recht der Behörden, 
insbesondere der Polizeibehörden, zum Betreten von Räumen und 
zur Einsicht von Büchern. Hierzu gehören die Bek. vom 24. August 1914 
über Vorratserhebungen (Verpflichtung zur Auskunfterteilung über 
¹) Durch Allerh. Kab.=Order vom 8. Dez. 1916 ist der derzeitige preußische 
Kriegsminister zum Obermilitärbefehlshaber im Sinne des § 1 der Verord= 
nung ernannt worden (Preuß. Armee=Verordnungs=Blatt 1916 S. 538).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment