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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang. (Gesetzestexte.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

424 Anhang. 
§ 5. Der Beschlußfassung über das Ortsstatut hat in den Fällen 
der §§ 2 und 4 eine Anhörung Sachverständiger vorauszugehen. 
§ 6. Sofern in dem auf Grund des § 2 erlassenen Ortsstatute 
keine anderen Bestimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung 
oder Versagung der Genehmigung Sachverständige und der Gemeinde= 
vorstand zu hören. Will die Baupolizeibehörde die Genehmigung 
gegen den Antrag des Gemeindevorstandes erteilen, so hat sie ihm 
dieses durch Bescheid mitzuteilen. Gegen den Bescheid steht dem Ge= 
meindevorstand innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die Auf= 
sichtsbehörde zu. 
In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer 
Mehrheit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürger= 
meister) zugleich Ortspolizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des 
Gemeindevorstandes, sofern nicht in dem Ortsstatut etwas anderes 
bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher den Gemeindevorsteher 
in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
§ 7. Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsstatute 
vorbehaltenen Vorschriften nach Anhörung des Gutsvorstehers von 
dem Kreisausschuß erlassen werden. Der Beschluß des Kreisaus= 
schusses bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses. Die Bestim= 
mungen des §   2 Abs. 2, §   5 und §   6 finden sinngemäß Anwendung. 
§ 8. Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zustimmung des 
Bezirksausschusses für landschaftlich hervorragende Teile des Regie= 
rungsbezirkes vorzuschreiben, daß die baupolizeiliche Genehmigung 
zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen außerhalb 
der Ortschaften versagt werden kann, wenn dadurch das Landschafts= 
bild gröblich verunstaltet werden würde und dies durch die Wahl 
eines anderen Bauplatzes oder eine andere Baugestaltung oder die 
Verwendung anderen Baumaterials vermieden werden kann. 
Vor Versagung der Genehmigung sind Sachverständige und der 
Gemeindevorstand zu hören. In Gemeinden, in denen der Gemeinde= 
vorstand nicht aus einer Mehrheit von Personen besteht und der 
Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Ortspolizeiverwalter ist, 
tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern nicht durch Orts= 
statut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, welcher 
den Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
5. Polizeikostengesetz 
vom 3. Juni 1908. 
§ 1. In denjenigen Gemeinden, in welchen die örtliche Polizei= 
verwaltung ganz oder teilweise von einer Königlichen Behörde ge= 
führt wird, bestreitet der Staat alle durch diese Verwaltung un=
	        

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