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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

Nachträge.¹) 
Zu § 1   B. II S. 6 ist nach Abs. 5 einzufügen: 
Nach OVG. 72 S. 228 ff. sind die Lehrer an nichtstaatlichen 
höheren Lehranstalten weder Gemeindebeamte im Sinne der Ge= 
meindeverfassungsgesetze oder Kommunalbeamte im engeren Sinne, 
noch Beamte der Lehranstalt als einer juristischen Person, sondern Be= 
amte, welchen die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staats= 
beamten ausdrücklich beigelegt worden sind. Das OVG. führt hierzu 
auf S. 234 ff. aus: 
Unrichtig ist die Annahme, daß B. als Lehrer an einer von der Ge= 
meinde unterhaltenen höheren Lehranstalt Gemeindebeamter im Sinne der 
Gemeindeverfassungsgesetze oder Kommunalbeamter im Sinne des Kommunal= 
beamtengesetzes sei. Die Lehrpersonen an den nichtstaatlichen höheren Schulen 
sind dies ebenso wenig wie die Volksschullehrer. Schon § 65 Tit. 12 T II ALR. 
bestimmt wegen der Lehrer an den höheren Schulen: „Die Lehrer bei den Gym= 
nasiis und anderen höheren Schulen werden als Beamte des Staates 
angesehen.“ Dementsprechend setzt Art. 23 Abs. 2 der Preußischen Ver= 
fassungsurkunde fest:   „Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten 
der Staatsdiener“. Sie sind daher weder Gemeindebeamte im Sinne der 
Gemeindeverfassungsgesetze noch Kommunalbeamte im engeren Sinne   . . . Es 
kann auch, namentlich im Hinblick auf die Vorschrift in § 65 Tit. 12 T   II ALR., 
nicht davon die Rede sein, daß die Lehrer an denjenigen höheren Schulen, 
welchen nach § 54 a. a. O. die äußeren Rechte der Korporationen zukommen, 
also insbesondere an den Gymnasien, Beamte dieser juristischen Personen 
seien. Die Vorschrift des § 54 hat nur die Bedeutung, daß sie jenen höheren 
Schulen die Vermögensfähigkeit verleiht; weiter gehen die „äußeren Rechte 
der Korporationen“ (§§ 81 ff. Tit. 6 T. II ALR.) nicht. Die Lehrer werden. 
wohl an einem Gymnasium, aber nicht von einem Gymnasium angestellt; das 
Gymnasium ist niemals der Dienstherr der an ihm beschäftigten Lehrer . . . 
Die Lehrer an den nichtstaatlichen höheren Lehranstalten sind zu den „Staats= 
beamten“ in jenem Sinne zu rechnen. Nach den vom Preußischen Staats= 
ministerium auf Grund des § 66 Abs. 5 a. a. O. beschlossenen Bestimmungen 
vom 1. Juni 1888 zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 (MBl. d. i. V. S. 121, ZBl. f. d. ges. Unter= 
richtsverwaltung S. 621) sind unter den Staatsbeamten in jenem Sinne 
nicht nur die unmittelbaren Staatsbeamten zu verstehen, sondern auch alle 
¹) Da sich der Druck des fertig gesetzten Werkes infolge der Kriegsverhältnisse er= 
heblich verzögerte, konnte der einschlägige Inhalt der Entscheidungen des OVG. 
Band 71 und 72 sowie der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 50 
in den Nachträgen berücksichtigt werden.
	        

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