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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Umfang des Verwaltungszwanges.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • I. Allgemeines.
  • II. Gegenstände der obrigkeitlichen Gewalt.
  • III. Umfang des Verwaltungszwanges.
  • IV. Die Zwangsmittel aus §§ 132ff. LBG.
  • V. Vollstreckung von Geldstrafen.
  • VI. Charakter der Strafe aus §§ 132-134 LBG.
  • VII. Der unmittelbare Zwang aus § 132 Nr. 3 LBG.
  • VIII. Weitere Folgen des Ungehorsams.
  • IX. Anhang. Der Impfzwang.
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

40 Allgemeiner Teil. 
III. Dem Verwaltungszwang unterliegen ferner der Staat, 
sobald er als Subjekt von Privatrechten (Fiskus) in Frage kommt, 
besonders als Grundstückseigentümer oder Gewerbetreibender. Nicht 
aber ist die Polizei befugt, über kollidierende öffentliche Inter= 
essen zu entscheiden; also z. B. dem Reichsmilitärfiskus Schieß= 
übungen zu untersagen. Über Meinungsverschiedenheiten koordi= 
nierter Instanzen in bezug auf Ausübung von Hoheitsrechten ent= 
scheidet das Staatsministerium (Kabinettsorder vom 3. November 1817 
wegen der Geschäftsführung bei den Oberbehörden.). Vgl. hierzu 
OVG. 2 S. 399   ff., wo zunächst ausgeführt wird, daß es der Polizei 
ihrem Zwecke entsprechend obliegt, den bürgerlichen Verkehr zu 
regeln und zu überwachen und die Freiheit des einzelnen insoweit 
zu beschränken, als dies zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit 
und Ordnung unerläßlich ist: 
„Weiter unterliegt es keinem Zweifel, daß der Einwirkung der Polizei= 
behörden zur Erfüllung jener Aufgaben nicht nur physische, sondern auch die 
juristischen Personen unterworfen sind, soweit dies nach der beschränkten Rechts= 
sphäre der letzteren überhaupt möglich ist, und daß unter diesen der Staat 
als Subjekt von Privatrechten, der Fiskus als solcher, regelmäßig keine 
Ausnahmestellung einnimmt. So findet denn auch fortgesetzt gegen den 
Fiskus auf den verschiedenen Gebieten, auf denen derselbe als Eigentümer 
von Grundstücken oder als Gewerbetreibender usw. in die Beziehungen des 
bürgerlichen Lebens eintritt, wie beispielsweise auf den Gebieten der öffent= 
lichen Armenpflege, der Wege=, Wasser=, Gewerbe=, Bau=Polizei usw. ein 
polizeiliches Einschreiten der Orts= und Landespolizeibehörden statt. 
Dem gegenüber irrt nun aber der Vorderrichter rechtsgrundsätzlich, in= 
dem derselbe die Übung des Heeres in der Schußwaffe zum Zwecke der Er= 
zielung seiner Kriegstüchtigkeit einem Akte des bürgerlichen Verkehrs und 
die militärischen Dienststellen, welche diese Übungen anordnen und leiten, den 
einzelnen Rechtssubjekten, deren Freiheit der Beschränkung zugunsten der 
öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Polizeibehörden unterliegt, 
gleichstellt, und von dieser Gleichstellung aus zu dem Ergebnisse gelangt, daß 
es zu den amtlichen Obliegenheiten der Ortspolizeibehörden gehöre, nach 
ihrem Ermessen jenen militärischen Übungen entgegenzutreten, sobald die= 
selben ihnen gemeingefährlich erscheinen. 
Die Übungen des Heeres zur Erzielung seiner Kriegstüchtigkeit sind 
Funktionen des Staatsdienstes in unmittelbarer Ausübung der Staats=(Mili= 
tär=)Hoheit ganz ebenso, wie die Ausübung der Polizeigewalt selbst. Indem 
beide Zweige des Staatsdienstes den allgemeinen Endzwecken der Staats= 
verwaltung (vgl. §§ 2 und 3 Tit. 3 Teil II ALR.) dienen, ist dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß dieselben in der Verfolgung der ihnen anvertrauten In= 
teressen kollidieren. Eine derartige Kollision liegt hier vor, wo die Übung der 
Truppen auf dem ihnen angewiesenen Schießplatze die Sicherheit eines 
angrenzenden Amtsbezirks in offenbar weitgehendem Maße gefährdet; sie 
ist auch sonst mannigfach möglich, wie beispielsweise bei herrschenden Seuchen, 
Mißernten und dgl. den Märschen und Übungen der Truppen wesentliche 
Bedenken im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ruhe polizeilicherseits 
entgegenzustellen sein werden. Derartige Kollisionsfälle unterliegen regel= 
mäßig nicht einseitigen Entscheidungen einzelner Staatsbehörden, und zwar
	        

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