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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Zwangsmittel aus §§ 132ff. LBG.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • I. Allgemeines.
  • II. Gegenstände der obrigkeitlichen Gewalt.
  • III. Umfang des Verwaltungszwanges.
  • IV. Die Zwangsmittel aus §§ 132ff. LBG.
  • V. Vollstreckung von Geldstrafen.
  • VI. Charakter der Strafe aus §§ 132-134 LBG.
  • VII. Der unmittelbare Zwang aus § 132 Nr. 3 LBG.
  • VIII. Weitere Folgen des Ungehorsams.
  • IX. Anhang. Der Impfzwang.
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 4. Verwaltungszwang. 43 
bleiben, ob etwa auch der bloße Abdruck des Dienststempels der Behörde 
ohne Beifügung einer Unterschrift ausreichen würde. Jedenfalls wird die 
Erkennbarkeit in keiner Weise davon berührt, ob die Unterschrift des Beamten 
durch handschriftliche Vollziehung oder durch Faksimile=Stempel hergestellt 
ist. Auch ein solcher Faksimile=Druck zeigt dem Empfänger, von wem die 
Verfügung erlassen wurde. Die Vorschrift in § 132 a. a. O. kann daher nicht 
dahin verstanden werden, daß jede Androhung ohne handschriftlich gefertigte 
Unterschrift des zuständigen Beamten rechtsungültig sein solle. Ebensowenig 
besteht sonst eine Vorschrift, welche die handschriftliche Vollziehung derartiger 
polizeilicher Verfügungen als Bedingung für ihre Rechtswirksamkeit ver= 
langt .   . . . . .   .   . 
Auch können hier die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die 
Unterschriften .   . . . nicht analog zur Anwendung kommen; denn es handelt 
sich im vorliegenden Falle nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen einer 
Behörde .   . . ., sondern um Anordnungen der polizeilichen Zwangsgewalt.“ 
(OVG. 31 S. 429 ff.). 
In der Praxis werden polizeiliche Anordnung und Androhung 
eines Zwangsmittels meist verbunden. Die Androhung kann jedoch 
auch gesondert von der Anordnung selbständig erlassen werden. Auch 
gegen die Androhung eines Zwangsmittels gibt es dieselben Rechts= 
mittel wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich han= 
delt. Die Rechtsmittel gegen die Androhung erstrecken sich zugleich auf 
diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines be= 
sonderen Beschwerde= oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind 
(§ 133 Abs. 1). Letzteres bezweckt, das Ergehen mehrerer, gegen ein= 
ander selbständiger Entscheidungen über ein und dieselbe Anordnung 
auszuschließen. 
Der Grundsatz, daß sich die Rechtsmittel gegen die Androhung 
eines Zwangsmittels zugleich auf die Anordnung erstrecken, um deren 
Durchführung es sich handelt, gilt nicht nur für die erste Androhung, 
sondern auch für fortgesetzte zur Durchführung derselben Anordnung 
später ergangene Androhungen neuer Zwangsmittel: 
„Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen einer ersten Androhung 
und späteren wiederholten Androhungen, welche die Durchführung ein und 
derselben polizeilichen Anordnung zum Gegenstande haben, derartig, daß 
sich allein die Anfechtung der ersten Androhung auch auf die Anordnung 
zurückbeziehen dürfe. Vielmehr ist mit den Worten: „Die Rechtsmittel 
erstrecken sich zugleich auf die Anordnung“ zum klaren Ausdruck gebracht 
worden, daß mit der sich aus den darauf folgenden Schlußworten ergebenden, 
an sich selbstverständlichen Einschränkung jeder an sich zulässige (rechtzeitige) 
Angriff auf die Androhung des Zwangsmittels auch darauf gestützt werden 
kann, daß die Anordnung, welche Gegenstand des Zwangsverfahrens ist, 
gesetzlich unzulässig sei. Auch aus den sonst für die Auslegung der Gesetze in 
Betracht zu ziehenden Momenten, der erkennbaren ratio des Gesetzes, der 
Stellung des § 69¹) im Systeme der Rechtskontrolle über polizeiliche Ver= 
fügungen und der geschichtlichen Entwickelung der Materie lassen sich gegen 
  
¹) Die Entscheidg. erging zu § 69 des Organis.=Gesetzes, welchem der jetzige § 133 
LVG. entspricht.
	        

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