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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Charakter der Strafe aus §§ 132-134 LBG.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • I. Allgemeines.
  • II. Gegenstände der obrigkeitlichen Gewalt.
  • III. Umfang des Verwaltungszwanges.
  • IV. Die Zwangsmittel aus §§ 132ff. LBG.
  • V. Vollstreckung von Geldstrafen.
  • VI. Charakter der Strafe aus §§ 132-134 LBG.
  • VII. Der unmittelbare Zwang aus § 132 Nr. 3 LBG.
  • VIII. Weitere Folgen des Ungehorsams.
  • IX. Anhang. Der Impfzwang.
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 4. Verwaltungszwang. 47 
im Pr VerwBl. Jahrg. 27 Nr. 3.) Vgl. auch die Entscheidungen des 
OVG. zum Impfzwang. 
Vgl. ferner das Urteil des Großherzogl. Oldenb. Oberverwal= 
tungsgerichts im Pr VerwBl. 33 S. 600: 
Der als Sozialdemokrat bekannte Kläger hatte eine rote Fahne 
gelegentlich der Hochzeitsfeier seines Sohnes, aus Anlaß der Maifeier 
und gelegentlich eines in seinem Lokal stattfindenden Konzertes aus 
seinem Hause ausgehängt. Die Polizeiverwaltung verbot ihm das 
weitere Aushängen der Fahne unter Androhung von Geldstrafen für 
jeden Fall der Zuwiderhandlung. Das Verwaltungsgericht hob diese 
Verfügung auf und das oldenburgische OVG. bestätigte die Ent= 
scheidung: 
„Vorweg ist zu untersuchen, ob die Androhung einer polizeilich zu ver= 
hängenden Geldstrafe, auf die es für die Durchsetzung der erlassenen Ver= 
fügung wesentlich ankommt und ohne die sie ihre Bedeutung verlieren würde, 
als statthaft, oder wie Kläger geltend macht, als unzulässig zu erachten ist, 
weil die verbotene Handlung durch ein öffentliches Strafgesetz, nämlich durch 
den groben Unfug=Paragraphen des St GB. getroffen würde. Das Gericht 
hat früher . . . ausgesprochen, daß eine polizeiliche Verfügung, die lediglich 
ein vom Gesetz mit Strafe bedrohtes Verhalten nochmals mit einer polizeilich 
zu verhängenden Geldstrafe bedroht, unstatthaft sei und hält an dieser Auf= 
fassung auch jetzt noch fest. Dabei ist aber Voraussetzung die völlige Iden= 
tität der durch das Gesetz wie durch die Einzelanordnungen erforderten 
Handlung. Wie daneben die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die 
Androhung einer Exekutivstrafe zum Zwecke der Beseitigung der Fortdauer 
eines polizeiwidrigen Zustandes immer zulässig bleibt, so fehlt dem Grund= 
satz ,ne bis in idem‘ auch dann die Anwendungsmöglichkeit, wenn das 
,idem‘ nicht vorliegt, das Einzelverbot und die durch die Strafnorm getrof= 
fene Handlung sich nicht decken. Es läßt sich nun nicht wohl bezweifeln, 
daß das demonstrative Aushängen einer roten Fahne als sozialdemokratisches 
Sinnbild eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeizuführen und den 
Tatbestand des § 360 Ziff. 11 St GB. (grober Unfug) zu erfüllen geeignet 
ist; wie vom Reichsgericht im Falle des Tragens einer solchen Fahne bei einem 
Aufzuge, wenn die Beteiligung als eine sozialdemokratische Demonstration in 
bewußter Weise unternommen wird, wiederholt anerkannt ist — (Pr Verw Bl. 13 
S. 331, RG. in Strafs. 23 S. 208). — Die Strafnorm des § 360 Ziff. 11 
setzt aber voraus, daß bei dem Aushängen einer roten Fahne der Vorsatz 
auf Störung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung gerichtet ist, 
während die angefochtene polizeiliche Verfügung schon das bloße Aus= 
hängen einer solchen mit Strafe bedroht, also auch dann anwendbar sein soll, 
wenn der Täter an eine solche Belästigung nicht gedacht hat. Die durch 
§ 360 Ziff. 11 unter Strafe gestellte Handlung und das in der polizeilichen 
Verfügung enthaltene Verbot decken sich also nicht. Die Verfügung ist deshalb 
an sich als zulässig zu erachten.“ 
Weiter wird ausgeführt, daß die Polizei auch eine staatsfeind= 
liche Demonstration nur dann verbieten darf, wenn sie durch die beson= 
deren Umstände, unter denen sie geschieht, zu einer Gefahr für die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung wird. Dies könne die Polizei nur 
im Einzelfalle unter Berücksichtigung der besonders gelegenen Um=
	        

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