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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip ?
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • I. Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip ?
  • II. Voraussetzungen der Strafbarkeit.
  • III. Übertretung .
  • IV. Verfahren.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung. 77 
das letztere gilt, da die Polizei nur beim Vorliegen eines öffent= 
lichen Interesses nach pflichtmäßigem Ermessen einzuschreiten hat. 
Jedoch dürfte sich aus §   1 des Gesetzes betr. den Erlaß polizei= 
licher Strafverfügungen vom 23. April 1883 für diese Straf= 
verfügungen das Legalitätsprinzip ergeben. 
Es heißt dort: 
„Wer die Polizeiverwaltung ausübt, ist befugt, wegen 
der in diesem Bezirke verübten, in sein Verwaltungsbereich 
fallenden Übertretungen Strafverfügungen zu erlassen.“ 
Dem „Befugt“ entspricht ein „Müssen“, da sonst der Zweck des 
Gesetzes vereitelt würde. So auch §   2 der Ministerialanweisung vom 
8. Juni 1883. Die Polizei kann also in geeigneten Fällen selbst 
eine Strafverfügung erlassen, oder aber sie muß die Sache dem 
Amtsanwalt übergeben. (So mit Recht Lubowski im Pr Verw Bl. 33 
S. 709). 
II. Voraussetzungen der Strafbarkeit. Zur Bestrafung wegen 
Übertretung einer Polizeiverordnung ist Vorsatz oder Fahr= 
lässigkeit erforderlich; unzulässig ist daher die Bestimmung, daß 
der Eigentümer einer Sache ohne Rücksicht auf sein Verschulden straf= 
bar ist, denn die Polizei darf die allgemeinen Grundsätze strafrecht= 
licher Verantwortlichkeit nicht abändern und sie von anderen Voraus= 
setzungen als vom Verschulden abhängig machen (KG. im Pr Verw Bl. 
33 S. 431 und DJ Z. 1907 S. 1205). 
Straflos, weil schuldlos, ist die Nichtbefolgung einer Polizei= 
verordnung dann, wenn im Einzelfalle die Befolgung objektiv oder 
subjektiv unmöglich war. (KG. Johow II S. 255). Für Dritte, die 
in einer Beziehung zu einer Sache (Haus) oder zu einem Gewerbe= 
betriebe stehen (Angehörige, Mieter, Angestellte), ist einzustehen, so= 
weit eine persönliche Kontrolle möglich ist; für juristische Personen 
haftet der Vorstand bzw. der Beamte, den die Aufsichtspflicht trifft. 
Auch der Ehemann haftet bezüglich des eingebrachten Gutes seiner 
Frau, ebenso der Vormund, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Konkurs= 
verwalter und die Organe juristischer Personen (RG. in Strafs. 33 
S. 264¹)). 
¹) Das RG. führt a. a. O. aus: „Alle juristischen Personen   . . . bedürfen, da 
sie selbst weder willens= noch handlungsfähig sind, notwendig eines Vertreters, 
welcher für sie die erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und die durch den 
Gewerbebetrieb notwendig gewordenen rechtsgeschäftlichen Handlungen mit direkter 
Wirkung für und gegen die juristische Person vorzunehmen hat (§ 26 BGB., durch 
welchen für die dort behandelten juristischen Personen der Grundsatz der unbedingten 
Notwendigkeit eines gesetzlichen Vertreters wiederholt ausdrückliche Anerkennung ge= 
funden hat). Dem Vertreter einer juristischen Person liegt aber auch an Stelle der letz= 
teren die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen ob, welche ihr in öffentlichem Interesse 
auferlegt sind, und er haftet infolgedessen auch schon nach allgemeinen Rechtsgrund=
	        

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